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StuB Nr. 16 vom Seite 626

Kein Wahlrecht zur Anwendung der BFH-Vertrauensschutzregelung bei § 17 EStG

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Nach dem Urteil vom können Stpfl. auf die mit dem Urteil vom angeordnete Vertrauensschutzregelung des BFH zur befristeten Fortgeltung der zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung nicht wahlweise verzichten. Denn die Nichtausübung des Wahlrechts nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG zur rückwirkenden Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG für Veräußerungen i. S. von § 17 Abs. 1, 4 oder 5 EStG vor dem lässt die Vertrauensschutzregelung nicht entfallen. Das das eine kontrovers diskutierte Frage geklärt hat, sowie die praktischen Auswirkungen werden nachfolgend erörtert.

Doege/Hauptmann, Verluste eines GmbH-Gesellschafters, StuB 21/2023 S. 861, NWB CAAAJ-51148

Kernfragen
  • Was ist der Hintergrund der BFH-Entscheidung vom - IX R 12/23?

  • Wie hat der BFH im Verfahren IX R 12/23 entschieden?

  • Wie ist die Entscheidung zu werten?

I. Vertrauensschutzregelung nach dem

[i]Ott, Zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassenen Darlehen, StuB 2/2024 S. 48, NWB IAAAJ-56470 Mit dem Urteil vom hatte der BFH seine Rechtsprechung zur Behandlung ausgefallener Gesellschafterdarlehen geändert und entschieden, dass durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste und später z. B. insolvenzbedingt ausgefallene Finanzierungshilfen aufgrund der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG zum nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. von § 17 EStG berücksichtigt werden können. Der BFH hatte allerdings angeordnet, die zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundätze seien weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter bis zum (Tag der Veröffentlichung des Urteils vom ) entweder eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet hatte oder diese eigenkapitalersetzend geworden ist. Dieser sog. Vertrauensschutzregelung hatte sich im Grundsatz auch die Finanzverwaltung mit dem angeschlossen.

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