Instanzenzug: Az: 3 KLs 270 Js 16570/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 28 Fällen unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 236.755,38 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. a) Zur erforderlichen Einstellung des Verfahrens im Fall 7 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Der Angeklagte ist im Fall Sieben verurteilt worden, einen gewerbsmäßigen Betrug zu Lasten der F. -Klinik mit Sitz in M. begangen zu haben (UA S. 29/30). Insoweit war der Angeklagte allerdings nicht angeklagt […], so dass es an der Prozessvoraussetzung der Anklage fehlt. Für eine Zurückverweisung ist in dem Fall kein Raum […]. Die Verurteilung ist daher aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen (Senat, Urteil vom – 1 StR 212/04 –, juris Rn. 4).“
3Über Fall 16 der Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom (Betrug zu Lasten des K. Klinikums) ist weder entschieden noch ist er in sonstiger Weise erledigt; das Verfahren ist insoweit weiterhin beim Landgericht anhängig.
4b) Die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn der Angeklagte stellte der H. Klinik Ho. die Provisionen für die angebliche Vermittlung eines Oberarztes und eines Chefarztes an demselben Tag in Rechnung. Damit ist trotz zweier Vermittlungsverträge eine natürliche Handlungseinheit bei den entscheidenden Täuschungshandlungen nicht auszuschließen und mithin von Tateinheit auszugehen.
5c) Das Hindernis einer von vornherein fehlenden Anhängigkeit des Falls 7 der Urteilsgründe führt – nicht anders als eine Verfahrensteileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO – neben dem Entfallen der zugehörigen Einzelstrafe zur Verminderung der Einziehung um 9.520 €.
62. Im Übrigen birgt das Urteil keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten.
7a) Der den Kliniken entstandene Vermögensschaden umfasst die vom Angeklagten in den Provisionsabrechnungen in Rechnung gestellte und an ihn gezahlte Umsatzsteuer. Die gesamte geleistete Rechnungssumme einschließlich der Umsatzsteuer floss jeweils aus dem Vermögen der Kliniken ab; die vom Angeklagten geschuldeten Vermittlungsleistungen waren infolge seiner Leistungsunfähigkeit und -unwilligkeit völlig wertlos. Damit erweist sich für die Geschädigten bei der gebotenen Gesamtsaldierung auch die Zahlung der Umsatzsteuer als wirtschaftlich sinnlos. Ob die Kliniken ihrerseits im Einzelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sein könnten (vgl. dazu aber § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Nr. 14b UStG), ist nicht aufzuklären. Dieser Gesichtspunkt betrifft – ähnlich wie eine Entschädigung des Betrogenen durch eine Versicherung – nicht das Verhältnis zwischen Täuschendem und Geschädigten. Nach alledem gilt für ertrogene Gegenleistungen nichts anderes als für Sachen. Dass die Umsatzsteuer zum Verkehrswert der ertrogenen bzw. gestohlenen Sache gehört, ist bereits entschieden (vgl. Rn. 5; Urteil vom – 3 StR 352/18 Rn. 5).
8b) Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Entfallen der Einzelstrafen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe unberührt. Der Zusammenzug der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen erweist sich, ausgehend von der im Fall 8 der Urteilsgründe verhängten Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, weiterhin als sehr straff, sodass auszuschließen ist, dass das Landgericht eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250624B1STR217.24.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-72694