Bei Kontokorrentkrediten ist eine Rückstellung für drohende Verluste in Höhe der nicht ausgeschöpften Kreditlinie nur zu bilden, wenn insoweit künftig ein Totalausfall droht und das Kreditinstitut über keine ausreichenden Sicherheiten mehr zur Abdeckung des künftigen Kreditrisikos verfügt
Leitsatz
Sagt ein Kreditinstitut einem Kreditnehmer einen Kontokorrentkredit zu, so könnten sich drohende Verluste in der Höhe der noch nicht ausgeschöpften Kreditlinie nur ergeben, wenn der Bankkunde - aus der Sicht des Bilanzstichtags - die Kreditlinie künftig tatsächlich ausschöpfen und nicht wieder auf den zum Bilanzstichtag bestehenden Saldo zurückführen wird bzw. aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht mehr zurückführen kann und das Kreditinstitut über keine ausreichenden Sicherheiten mehr zur Abdeckung des künftigen Kreditrisikos verfügt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 658 PAAAA-96322
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