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BBK Nr. 16 vom

Gewinnvorab trotz Verlust möglich?

Leserfrage

Wolfgang Eggert

Regelmäßig erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf.

I. Problem

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung einer Personengesellschaft sind zwar durch das MoPeG1 verändert worden, ausreichend sind die Möglichkeiten für alle Praxisfälle aber dadurch immer noch nicht. Nach § 709 Abs. 3 BGB gilt, dass sich der Anteil am Gewinn einer GbR

  • vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen bemisst;

  • fehlen diese, erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge;

  • gibt es auch diese nicht, muss die Gewinnverteilung nach Köpfen vorgenommen werden.

Die Regelung gilt über §§ 120 Abs. 1 Satz 2 und 161 Abs. 2 HGB auch für alle dem HGB unterliegenden Personenhandelsgesellschaften. Sie ist abdingbar, was auch oft erforderlich ist, da unverändert die in der Praxis beliebten Vorweggewinne (Gewinnvorab) fehlen. Diese müssen individuell im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Hierzu hat uns folgende Leserfrage erreicht:

Frage:

Ist es richtig, dass ein Vorweggewinn (Gewinnvorab) nur dann möglich ist und eine entsprechende gesellschaftsve...

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