Nichtnatürliche Personen sind bis zum vermögensteuerpflichtig. Der die Besteuerung von nichtnatürlichen Personen regelnde § 10 Abs. 2 VStG ist nur bis zum anzuwenden
Leitsatz
Die den Steuersatz für nichtnatürliche Personen regelnde Vorschrift des § 10 Nr. 2 VStG ist ebenso wie die übrigen Regelungen des VStG weiterhin auf alle bis zum verwirklichten Tatbestände anzuwenden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 632 GAAAA-96312