1. Der Erfolg einer Behandlung mit einer hyperbaren Sauerstofftherapie nach einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist bislang nicht nachgewiesen. Der Antragsteller ist auf mögliche Behandlungsalternativen zu verweisen.
2. Die Feststellung eines Impfschadens durch eine einstweilige Anordnung setzt die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung voraus. Insoweit genügt nicht der allgemeine Hinweis auf finanzielle Einbußen durch eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr ist die Einkommens- und Vermögenssituation substantiiert darzulegen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.03.2023 - L 7 VE 7/22 B ER