Bindungswirkungen für die Besteuerung nach § 2a EStG a.F. aus einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
Leitsatz
1. Die Art, die Herkunft, der Umfang und die zeitliche Zuordnung der Verluste ist im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung zu klären und abschließend zu entscheiden. Im nachfolgenden Verfahren zur Körperschaftsteuer kommt es dann darauf
an, ob die Körperschaft die Möglichkeit des § 2a Abs. 3 EStG a.F. ergreift, d.h. ob sie einen Antrag auf Abzug der Verluste
stellt oder andere Betriebsstätten in diesem Staat mit positiven Einkünften unterhält, die zu einer Saldierung führen würden.
2. Eine gesonderte Feststellung gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist
insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist
im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist hierauf im Feststellungsbescheid
hinzuweisen.
3. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen
ist. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung nach § 2a Abs. 3 Satz
5 EStG a.F. ist nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden
ergeben.
Fundstelle(n): KAAAJ-72412
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.09.2023 - 1 K 720/22
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