Instanzenzug: LG Weiden Az: 22 T 5/24vorgehend AG Weiden Az: M 2466/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. , juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120724BIZB46.24.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-72381