BGH Beschluss v. - I ZB 46/24

Instanzenzug: LG Weiden Az: 22 T 5/24vorgehend AG Weiden Az: M 2466/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. , juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch     
      
Löffler     
      
Schwonke
      
Feddersen     
      
Odörfer     
      

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120724BIZB46.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-72381