Bei einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt das Finanzamt die objekte Beweislast dafür, daß die fraglichen Tatsachen und Beweismittel ,,neu'' sind. Rügt der Steuerpflichtige, das Finanzamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt, trifft ihn insoweit die Beweislast
Leitsatz
Ändert das FA einen bestandskräftigen Steuerbescheid gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so trägt es grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die für die Änderung des Bescheides erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere dafür, daß diese ,,neu'' sind. Die Beweislast trifft jedoch den Steuerpflichtigen, wenn dieser die Verletzung der Ermittlungspflichten durch das FA rügt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 599 GAAAA-96296
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