SfF Bremen - S 1301

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung von beschränkt stpfl. Versorgungsempfängern folgendes:

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige AN kommt nach dem jeweiligen DBA nur in Betracht, wenn der AN eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitzfinanzamtes vorlegt.

Dieser Grundsatz gilt insbesondere in den Fällen, in denen das DBA mit dem Wohnsitzstaat eine Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig macht (antragsgebundene Freistellung). Eine solche antragsgebundene Freistellung ist insbesondere in den DBA Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, Schweiz und USA enthalten.

Eine Vereinfachung ist ebenfalls nicht für Freistellungen nach dem DBA-Südafrika anzuwenden.

Vereinfachungen können in den folgenden Fällen, soweit in den Abkom-men keine antragsgebundenen Freistellungen vorgesehen sind (s. o.), angewandt werden:

Fallgruppe 1

Die Ruhegehaltszahlungen an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgen durch den Postrentendienst aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst

Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:

  • Abmeldebescheinigung des Mitarbeiters bei der inländischen Ordnungsbehörde und

  • Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz (Anlage 2)

Anmerkung: Der Postrentendienst holt vor Auszahlung der Rente einmal jährlich eine Lebensbescheinigung des Rentenempfängers ein. Sofern die jährliche Lebensbescheinigung dem Postrentendienst nicht vorliegt, wird weder eine Sozialversicherungsrente noch eine Betriebsrente ins Ausland überwiesen. Die Firma wird hierüber vom Postrentendienst informiert.

Fallgruppe 2

Zahlung von Ruhegehältern an Personen, die nach dem jeweiligen DBA ”Grenzgänger” gewesen sind.

Bereits während der aktiven Tätigkeit musste der Grenzgänger - für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des DBA - eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde darüber vorlegen, dass er dort stl. geführt wird. Durch die Bestätigung der ausländischen FinBeh zur stl. Erfassung des Mitarbeiters während der aktiven Tätigkeit ist bereits hinreichend dokumentiert, dass der Mitarbeiter im ausländischen Wohnsitzstaat stl. erfasst ist. Eine nochmalige Bestätigung der ausländischen FinBeh zur Ansässigkeit im Ausland nach Eintritt in den Ruhestand ist daher nicht erforderlich.

Fallgruppe 3

Zahlung von Ruhegehältern an Hinterbliebene, die ständig (bereits vor Zahlungsanspruch) ihren ausschließlichen Wohnsitz im DBA-Ausland (Heimatland) hatten.

In solchen Fällen ist die Vorlage einer Lebensbescheinigung der ausländischen Meldebehörde für die rentenberechtigte Person ausreichend, weil eine Wohnsitzverlegung in die Bundesrepublik Deutschland unwahrscheinlich ist.

Fallgruppe 4

Zahlung von Ruhegehältern an ehemalige Mitarbeiter, die nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Inland ihren Wohnsitz in ihr Heimatland (DBA-Staat) verlegen.

Der Nachweis der Ansässigkeit im DBA-Ausland ist mit folgenden Unterlagen zu führen:

  • Abmeldebescheinigung des Mitarbeiters bei der inländischen Ordnungsbehörde

  • Anmeldebescheinigung durch die ausländische Meldebehörde bzw. hilfsweise gültige Lebensbescheinigung

  • Nachweis der Überweisung auf das Bankkonto des Mitarbeiters im Wohnsitzstaat

  • Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz (Anlage 2).

Finden die Vereinfachungsregelungen Anwendung, sind dem FA von den betreffenden Firmen nach Ländern sortierte Listen der Versorgungsempfänger (Anlage 1) zu übersenden und gleichzeitig zu erklären, dass gegen eine Weiterleitung der Listen an die betreffenden ausländischen FÄ keine Einwendungen erhoben werden. Diese sind - anstelle der Unterrichtung der ausländischen FinBeh im Einzelfall mittels Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung - den ausländischen FinBeh im Rahmen des Auskunftsaustauschs zu übermitteln.

Darüber hinaus können in diesen Fällen weitere Vereinfachungen zugelassen werden.

In Altfällen, in denen ehemalige AN bereits vor dem ihren Wohnsitz in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, reicht für die Steuerfreistellung aus, wenn der ArbG dem FA jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fällen nicht.

In Neufällen, in denen ehemalige AN ihren Wohnsitz nach dem in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, brauchen diese nur im Jahr ihres Wegzugs aus Deutschland eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitz-FA vorzulegen. In den Folgejahren reicht es dann ebenfalls aus, wenn der ArbG beim FA die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger zwecks Weiterleitung an die Wohnsitzstaaten einreicht.

Das BMF wird mit der jeweiligen ausländischen Steuerverwaltung abgestimmte zweisprachige Muster für Ansässigkeitsbescheinigungen erstellen und den Steuerverwaltungen der Länder übersenden.

Dieser Erl. ergeht im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten FinBeh der anderen Länder.

Anlage 2

Muster

Erklärung des Mitarbeiters zum Wohnsitz - zur Vorlage beim Finanzamt durch den Arbeitgeber -


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A Persönliche Daten
Name, Vorname


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Wohnung im Inland vor endgültiger Ausreise ins Ausland:

Strasse
Ort/Staat
bisher zuständiges FA im Inland


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Wohnung im Ausland nach Umzug ins Ausland:

Strasse
Ort/Staat


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Datum (taggenau)
Mitarbeiter
Endgültige Ausreis
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [1]
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [2]
Ehefrau
Endgültige Ausreise
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [3]
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [4]
1. Kind
Endgültige Ausreis
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [5]
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [6]
2. Kind
Endgültige Ausreis
Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland [7]
Anmeldung bei der Ordnungsbehörde im Ausland (Heimatland) [8]


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B
Wohnsitz im Inland
1.
Die bisherige Wohnung im Inland wird aufgegeben [9], d. h. bei
einer Mietwohnung wird der Mietvertrag gekündigt ab:
Wohnungseigentum wird das Eigentum veräußert; Übergang von Nutzen und Lasten zum:
2.
Die bisherige Wohnung im Inland wird nicht aufgegeben bzw. es erfolgt keine polizeiliche Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Inland


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Wohnung im Inland nach Umzug ins Ausland

Strasse
Ort

Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass meine Angaben Grundlage für die lohnsteuerliche Behandlung meiner Rentenbezüge sind, und dass der Arbeitgeber wegen unrichtiger oder unterlassener Angaben nicht haftet.

Ich verpflichte mich, alle Änderungen zu obigen Angaben (z. B. erneute Anmeldung im Inland) der Unterstützungskasse unverzüglich bekannt zu geben.


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Datum
Unterschrift

SfF Bremen v. - S 1301

Fundstelle(n):
SAAAA-96292

1Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde in Deutschland bei.

2Bitte fügen Sie die Anmeldebestätigung der ausländischen Meldebehörde im Wohnsitzstaat bei.

3Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde in Deutschland bei.

4Bitte fügen Sie die Anmeldebestätigung der ausländischen Meldebehörde im Wohnsitzstaat bei.

5Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde in Deutschland bei.

6Bitte fügen Sie die Anmeldebestätigung der ausländischen Meldebehörde im Wohnsitzstaat bei.

7Bitte fügen Sie die Abmeldebestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde in Deutschland bei.

8Bitte fügen Sie die Anmeldebestätigung der ausländischen Meldebehörde im Wohnsitzstaat bei.

9Nach Ausreise steht Ihnen keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland (als Mieter/Nutzer oder Eigentümer) zur Verfügung.