Instanzenzug: LG Freiburg (Breisgau) Az: 1 Ks 14/23nachgehend Az: 1 StR 216/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihn zur Zahlung von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld an die drei Erben der Geschädigten als Adhäsions- und Nebenkläger verurteilt und festgestellt, dass die Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Die Adhäsionskläger haben Anspruch auf Prozesszinsen auf die ihnen zugesprochenen Beträge gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog jeweils erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (st. Rspr.; vgl. etwa Rn. 2). Dies war hier der . Denn ausweislich des gerichtlichen Eingangsnachweises des – vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden – Adhäsionsschriftsatzes ist dieser am bei dem Landgericht eingegangen, wodurch die Anträge rechtshängig geworden sind (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270624B1STR216.24.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-72328