Instanzenzug: LG Aachen Az: 86 KLs 1/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 32 Fällen, davon in einem Fall im Versuch, und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts beanstandet, führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensteileinstellung und -beschränkung sowie nachfolgend zur Aufhebung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21.a) Infolge der Mängel in der Berechnungsdarstellung bis teilweise hin zum vollständigen Fehlen einer solchen begegnet die Verurteilung wegen Verkürzung von Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer bezüglich der Besteuerungszeiträume 2012 bis 2015 erheblichen Bedenken. Allein die Ermittlung der Verkürzungsbeträge betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 und von Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 ist noch nachvollziehbar. Zudem hat das Landgericht bezüglich der Jahre 2012 bis 2014 nicht bedacht, dass der Angeklagte für die B. GmbH die drei Umsatzsteuerjahreserklärungen 2012 bis 2014 sowie die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 2012 und 2013 zusammen am bzw. die Gewerbe- und Körperschaftsteuererklärung 2014 am über den gutgläubigen Steuerberater W. abgab; in dieser Fallkonstellation einer mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) könnte Tateinheit anzunehmen sein (zuletzt Rn. 11; Beschluss vom – 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN). All diesen Bedenken wird durch die Verfahrensteileinstellung bzw.-beschränkung Rechnung getragen. Damit haben für die Besteuerungszeiträume 2012 bis 2015 allein die in den Fällen 1 und 9 jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils vier Monaten Bestand.
3b) Bezüglich des Falles 32 der Urteilsgründe (Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Einzelunternehmens für 2017) ist fraglich, ob das Unrecht für diesen Besteuerungszeitraum nicht darin liegt, dass der Angeklagte in seinen für sein Einzelunternehmen abgegebenen Voranmeldungen unberechtigt Vorsteuer in Höhe von insgesamt 3.135 € aus Eingangsrechnungen, die tatsächlich sein privates Wohnhaus betrafen, geltend machte und im Wege eines Vorsteuerguthabens vereinnahmte. Dann dürfte keine nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbewehrte Pflicht bestanden haben, diese Falschangaben (gerade) mit der Umsatzsteuerjahreserklärung 2017 zu berichtigen; vielmehr wäre insoweit auf die Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen (vgl. zum Ganzen Rn. 5-10). Infolge der vom Generalbundesanwalt auch insoweit beantragten Verfahrensteileinstellung kann diese Frage ebenso offenbleiben.
42. Das Entfallen der betroffenen elf Einzelstrafen, darunter die aus Fall 10 der Urteilsgründe von zehn Monaten Freiheitsstrafe, bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Feststellungen haben indes Bestand (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbliebenen rechtskräftigen 23 Einzelstrafen berufene Tatgericht darf hierfür neue Feststellungen berücksichtigen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100724B1STR33.24.0
Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 3 Nr. 11
RAAAJ-72320