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Haftungsrisiko für (neue) Gesellschafter bei der Verwendung eines GmbH-Mantels
Schutz der Gesellschafter durch registerrechtliche Kontrolle bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH
Neben einer Neugründung einer Gesellschaft kann – bspw. aus zeitlichen Gründen, wenn schnellstmöglich mit der Geschäftstätigkeit begonnen werden soll – auch der Erwerb eines „leeren“ GmbH-Mantels sinnvoll sein. Von einem solchen GmbH-Mantel spricht man zum einen, wenn die Gesellschaft vom Verkäufer auf Vorrat gegründet und der bestehende Mantel durch Übertragung aller Anteile verkauft wird (sog. Vorratsgründung). Als zweite Möglichkeit kommt die „Reaktivierung“ einer GmbH – nachdem diese die Geschäftstätigkeit eingestellt hat – in Betracht. In einem solchen Fall wird der leere GmbH-Mantel verkauft und dieser mit einem neuen Unternehmen ausgestattet (sog. Mantelverwendung). In beiden Konstellationen sind insbesondere die Grundsätze der realen Kapitalaufbringung in der GmbH zu beachten. Es handelt sich hierbei um „klassische“ Probleme des Gesellschaftsrechts. Das , NWB RAAAJ-70684) hat in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen zwischen einer Mantelverwendung (und damit einer wirtschaftlichen Neugründung) und der Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH präzisiert.