Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen (FG)
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar (FG Münster, Urteil v. 23.6.2025 – 10 K 1483/24 E).