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beSt | Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg (§ 52a FGO)
Wird ein Klageschriftsatz von einem Steuerberater über sein persönliches besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) (sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO) bei Gericht eingereicht, setzt das sog. Eigenhändigkeitserfordernis (§ 52a Abs. 3 Satz 1 FGO) voraus, dass er selbst als „verantwortende Person“ das elektronische Dokument signiert.
Mit „signieren“ ist dabei die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, bspw. durch eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder durch die bildliche Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift, gemeint. Die einfache Signatur des Klageschriftsatzes durch eine andere in der Kanzlei tätige Person (hier: eine Steuerbevollmächtigte) genügt nicht dem Eigenhändigkeitserfordernis. Aufgrund des Erfordernisses, das Dokument selbst über den sicheren Übermittlungsweg einzure...