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GRV | Keine Berücksichtigung von Coronasonderzahlungen als Hinzuverdienst
Im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig ausbezahlte Coronasonderzahlungen sind im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen (§ 96a SGB VI) zu berücksichtigen. Der vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg entrichtete Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrag stellt eine Zuwendung nach § 3 Nr. 56 EStG dar.
Bei den Coronasonderzahlungen handelte es sich um Einnahmen, die zusätzlich zum Gehalt gewährt wurden. Sie wurden durch den Arbeitgeber aufgrund des Umstands erbracht, dass zwischen ihm und der Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder bestanden hat. Damit sind die Zahlungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Der damit verfolgte Zweck spielt keine Rolle. Eine Ausnahme besteht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung nur für die Einnahmen, die zu...