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Kurzfassung zum Beitrag von Sopp, StuB 15/2024 S. 595

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem Regierungsentwurf vom Juli 2024 zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Prof. Dr. Karina Sopp

Das Bundeskabinett hat am den Gesetzentwurf der Bundesregierung für die CSRD-Umsetzung (RegE) ohne Aussprache beschlossen. Die zugrunde liegende Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt umfassende Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ein, wurde bereits im Dezember 2022 veröffentlicht und trat am in Kraft. Mithin war die CSRD bis zum in nationales Recht umzusetzen.

Einordnung

Wie einige andere EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland eine fristgerechte Umsetzung versäumt. Infolgedessen ist nach dem Wortlaut des RegE ein „zeitnahes Inkrafttreten nach Verkündung erforderlich“. Denn die neuen EU-Vorgaben gelten erstmals für Berichtsjahre 2024, wobei die neuen Berichtspflichten für die abweichend definierten Gruppen an Berichtspflichtigen sukzessive eintreten. Ebenso sieht es der RegE vor:

  • Nach dem EGHGB i. d. F. des RegE gelten die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem beginnende Geschäftsjahre für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen.

  • Insbesondere für große Kapitalgesellschaften (gem. § 267 HGB) greifen die neuen Vorgaben für nach dem beginnende Ge...

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