Arbeitgeberdarlehen - Ausschlussfristenregelung in AGB
Leitsatz
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Bestimmungen in § 1 und § 4 des Darlehensvertrags einer AGB-Kontrolle standhalten, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensrestsumme, ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, nach § 26 des Rahmenvertrags verfallen, da der Kläger die Forderung nicht binnen der dort bezeichneten Fristen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat.
2. Der Kläger war gehalten, den streitgegenständlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten binnen der in § 26 des Rahmenvertrags bezeichneten Fristen geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB verstößt, da sie u.a. Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus einer vorsätzlichen Handlung des Arbeitnehmers zeitlich begrenzt. Als Verwenderin der AGB kann sich die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten gegenüber nur insoweit auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst geschaffenen Klausel berufen, als § 202 Abs. 1 BGB ihre Vertragsfreiheit zu ihrem eigenen Schutz einschränkt. Dies folgt aus dem Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit. Danach kann sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Klausel berufen. Denn die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen.
Gesetze: § 306 BGB, § 202 Abs 1 BGB
Instanzenzug: Az: 16 Ca 5978/21 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 5 Sa 508/22 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gegebenen Darlehens in Anspruch.
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G Fluggesellschaft mbH i. L. (Insolvenzschuldnerin). In der ersten Hälfte des Jahres 2018 bewarb sich der Beklagte bei der Insolvenzschuldnerin auf eine Stelle als Co-Pilot. Zu diesem Zeitpunkt war er Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer, verfügte jedoch nicht über die Musterberechtigung, um das Flugzeugmuster Airbus A320 Family zu fliegen. Die Musterberechtigung ist zwingender Bestandteil der erforderlichen Luftfahrterlaubnis für ein bestimmtes Flugzeugmuster und wird durch eine mehrmonatige theoretische und praktische Einweisung mit anschließender Prüfung erworben.
3Am schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte einen „Darlehensvertrag zur Finanzierung der Type-Rating-Kosten für das Flugzeugmuster Airbus A320 Family“ (Darlehensvertrag). Hierin finden sich ua. folgende Regelungen:
4Unter demselben Datum schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte eine „Ausbildungsvereinbarung zum Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family“ (Ausbildungsvereinbarung), die ua. folgende Bestimmungen enthält:
5Die Insolvenzschuldnerin zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß an den Beklagten aus. Unter dem schlossen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte einen Arbeitsvertrag, in dem sie ua. Folgendes vereinbarten:
6Der Rahmenvertrag für Piloten regelt ua. Folgendes:
7In der Folgezeit erwarb der Beklagte die Musterberechtigung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family. Ab November 2018 behielt die Insolvenzschuldnerin von der Vergütung des Beklagten zur Tilgung des Darlehens monatlich 225,00 Euro ein.
8Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Mit Ablauf des endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten. Unter dem forderte der Kläger den Beklagten erfolglos auf, die ausstehenden Darlehensraten zu zahlen. Mit Schreiben vom kündigte der Kläger den Darlehensvertrag und verlangte von dem Beklagten, die Restforderung iHv. 19.825,00 Euro zu begleichen.
9Mit seiner Klage, die am beim Arbeitsgericht eingegangen ist, nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensrestbetrags in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, die mit dem Darlehen teilfinanzierte Musterberechtigung stelle einen wirtschaftlichen Gegenwert dar, den der Beklagte auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin nutzen könne. Die in § 26 des Rahmenvertrags geregelte Ausschlussfrist sei auf den Klageanspruch nicht anwendbar.
10Der Kläger hat beantragt,
11Der Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, ein etwaiger Rückzahlungsanspruch sei gemäß § 26 des Rahmenvertrags verfallen.
12Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Gründe
13Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Beklagte ursprünglich zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrags verpflichtet war. Unterstellt man zugunsten des Klägers, dass die Bestimmungen in § 1 und § 4 des Darlehensvertrags einer AGB-Kontrolle standhalten, ist der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensrestsumme, ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, nach § 26 des Rahmenvertrags verfallen, da der Kläger die Forderung nicht binnen der dort bezeichneten Fristen gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat.
14I. Bei dem Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der der Ausschlussfristenregelung in § 26 des Rahmenvertrags unterfällt.
151. Unter den Begriff „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ fallen alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben, soweit sich keine sachlichen Einschränkungen finden ( - Rn. 64 mwN). Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern auf den Entstehungsbereich des Anspruchs an (vgl. - Rn. 39). Entscheidend ist die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis ( - Rn. 29, BAGE 175, 182). Bei einem zweckgebundenen Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb von einer Regelung erfasst wird, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sondern nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Darlehensvertrags ab ( - Rn. 20 und 24).
162. Der Darlehensvertrag vom ist mit dem Arbeitsverhältnis, das die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte unter dem begründet haben, eng verknüpft. Dies qualifiziert den darlehensrechtlichen Rückzahlungsanspruch im Streitfall zu einem Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
17a) Die Verträge nehmen in mehrfacher Hinsicht inhaltlich aufeinander Bezug. So findet sich bereits in der Präambel des Darlehensvertrags neben dem Hinweis, der Beklagte erhalte das Darlehen im Hinblick „auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses“, die Bestimmung des Darlehenszwecks, nämlich die „Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family“. Für eine Verknüpfung beider Verträge spricht darüber hinaus die Bestimmung in § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrags, der zufolge der Tilgungsbeginn mit dem Beginn des zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründeten Arbeitsverhältnisses zusammenfällt. In dieselbe Richtung weist die Regelung in § 5 Abs. 1 des Darlehensvertrags, nach der die Darlehensraten mit der monatlichen Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis verrechnet werden.
18b) Der Hinweis der Revision, der Rahmenvertrag regele lediglich die Einzelheiten des Arbeitsvertrags, nicht aber Einzelheiten aus dem Darlehensvertrag, trifft nicht zu. § 21 des Rahmenvertrags nimmt ausdrücklich auf „Restbeträge von Darlehen“ Bezug. Im Übrigen schränkt weder § 10 Satz 1 des Arbeitsvertrags noch § 1 Satz 1 des Rahmenvertrags die inhaltliche Reichweite der Ausschlussfristenregelung in § 26 des Rahmenvertrags ein. Der wechselseitige Verweis stellt lediglich klar, dass die für das Arbeitsverhältnis maßgeglichen Regelungen in zwei Vertragsdokumenten niedergelegt sind.
19c) Entgegen der Auffassung der Revision hängt die Anwendung der Ausschlussfristenregelung nicht davon ab, dass der Darlehensvertrag eine Änderung durch einen zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Vertrag vorsieht. Ein dem ursprünglichen Vertrag - im Streitfall dem Darlehensvertrag - zeitlich nachfolgender Vertrag - im Streitfall der Arbeitsvertrag - modifiziert die vorhergehenden Vertragsbestimmungen, soweit er abweichende Regelungen enthält (contractus posterior derogat contractui priori). Eines Vorbehalts im Ursprungsvertrag bedarf es dafür nicht.
20d) Soweit die Revision geltend macht, der Darlehensvertrag schließe als spezielleres Regelungswerk die Regelungen des Rahmenvertrags aus, übersieht sie, dass der Darlehensvertrag keine Regelung über Ausschlussfristen enthält, die als speziellere Vereinbarung den Bestimmungen in § 26 des Rahmenvertrags vorgehen könnten.
21e) Der Hinweis der Revision, der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag stehe nicht in einem synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsverpflichtung, trifft zu, hat für das Auslegungsergebnis jedoch keine Bedeutung. Denn auch Ansprüche, die nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis stehen, können unter den Begriff „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ subsumiert werden (vgl. zu Schadenersatzansprüchen - Rn. 19; zu Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung - Rn. 15 und zu Ansprüchen auf Aufwendungsersatz - zu I 1 a der Gründe).
22f) Sinn und Zweck des § 26 des Rahmenvertrags geben - entgegen der Ansicht des Klägers - ebenso wenig ein anderes Ergebnis vor wie die Interessenlage der Vertragsparteien.
23aa) Arbeitsvertragliche Regelungen über Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. So obliegt es dem Anspruchsteller, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen und die Ansprüche ggf. zeitnah gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden kann und vor der Verfolgung von Ansprüchen geschützt wird, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss (vgl. - Rn. 30, BAGE 168, 186).
24bb) Die Ausschlussfristenregelung in § 26 des Rahmenvertrags dient diesem Zweck. Sie begründet für beide Parteien die Obliegenheit, ihre Ansprüche binnen der dort bezeichneten Fristen der Gegenseite gegenüber geltend zu machen. Dies gilt - auch - für den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensrestsumme.
25g) Aus der Entscheidung des - 10 AZR 873/08 - Rn. 15 f.) folgt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. Zum einen hatte die Klausel, über deren Auslegung der Zehnte Senat zu befinden hatte, einen abweichenden Wortlaut; zum anderen ist der Entscheidung zu entnehmen, dass abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen auch Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers aus einem Darlehensvertrag unter eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung fallen können.
26II. Der Kläger war gehalten, den streitgegenständlichen Anspruch gegenüber dem Beklagten binnen der in § 26 des Rahmenvertrags bezeichneten Fristen geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB verstößt, da sie ua. Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus einer vorsätzlichen Handlung des Arbeitnehmers zeitlich begrenzt. Als Verwenderin der AGB kann sich die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten gegenüber nur insoweit auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst geschaffenen Klausel berufen, als § 202 Abs. 1 BGB ihre Vertragsfreiheit zu ihrem eigenen Schutz einschränkt. Dies folgt aus dem Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit.
271. § 26 des Rahmenvertrags verstößt - teilweise - gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB.
28a) Nach § 202 Abs. 1 BGB, einer Verbotsnorm iSv. § 134 BGB, kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift, die in Ergänzung von § 276 Abs. 3 BGB einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen bezweckt, führt dazu, dass eine Haftung aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen nicht durch vertragliche Ausschlussfristen zeitlich eingeschränkt werden kann (vgl. zu Einzelheiten - Rn. 17).
29b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 202 Abs. 1 BGB liegen vor. Die Ausschlussfristenregelung des § 26 Abs. 1 des Rahmenvertrags nimmt Ansprüche, die „aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Arbeitgebers … resultieren“, nicht aber solche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus ihrem Anwendungsbereich aus. Die ausdrückliche Ausnahme bestimmter Ansprüche zeigt im Umkehrschluss, dass die Klausel Ansprüche erfassen soll, die - wie Ansprüche des Arbeitgebers wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers - nicht als ausgenommen aufgeführt sind (vgl. - Rn. 19).
302. Die Rechtsfolgen bemessen sich - auch bei einem Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB - nach § 306 BGB (vgl. - Rn. 18). Zu dem AGB-Rechtsfolgensystem gehört ua. der sog. „Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit“ ( - Rn. 69, BAGE 173, 67). Danach kann sich der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst in den Vertrag eingeführten Klausel berufen (vgl. - Rn. 42). Denn die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen (vgl. - Rn. 16).
313. Ein Ausnahmefall, in dem sich auch der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit einer gegen § 202 Abs. 1 BGB verstoßenden Klausel berufen kann (vgl. hierzu - Rn. 63 ff.), liegt nicht vor. § 202 Abs. 1 BGB will beide Vertragsparteien davor schützen, aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung Ansprüche infolge Zeitablaufs zu verlieren, die ihnen wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des anderen Teils zustehen. Insoweit sind Ausschlussfristenregelungen in AGB der Disposition durch die Arbeitsvertragsparteien unabhängig davon entzogen, wer die Bestimmung in den Vertrag eingebracht hat. Dieses besonderen Schutzes, den die Vorschrift auch dem Klauselverwender gewährt, bedarf der Arbeitgeber allerdings nur in Fällen, in denen der Arbeitnehmer die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt. Für sonstige Ansprüche des Arbeitgebers verbleibt es bei der „personalen Teilunwirksamkeit“ der Klausel. Wollte man dem Arbeitgeber darüber hinaus - etwa im Falle der Rückzahlung eines Darlehens - erlauben, die Unwirksamkeit der von ihm geschaffenen Klausel einzuwenden, hieße dies, den Anwendungsbereich des Grundsatzes der personalen Teilunwirksamkeit über das vom Schutzzweck des § 202 Abs. 1 BGB geforderte Maß einzuschränken. Dies liefe auf eine vom Gesetz nicht gewollte Überkompensation für einen Gesetzesverstoß hinaus, der allein im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers angesiedelt ist.
324. Weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger hat den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensrestbetrags rechtzeitig gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob der noch nicht getilgte Betrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des (§ 21 des Rahmenvertrags) oder mit Zugang des Schreibens vom , mit dem der Kläger das Darlehen kündigte, fällig geworden ist.
33a) Wäre die Darlehensrestschuld bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden, wäre das Schreiben des Klägers vom , mit dem er den Beklagten zur Rückzahlung aufforderte, diesem erst nach Ablauf der in § 26 Abs. 1 des Rahmenvertrags bezeichneten dreimonatigen Frist, die am abgelaufen wäre, zugegangen.
34b) Hätte die Ausschlussfrist erst durch die Kündigung des Klägers vom zu laufen begonnen, hätte der Kläger durch das Aufforderungsschreiben vom selben Tage zwar die erste Stufe der Ausschlussfristenregelung (§ 26 Abs. 1 des Rahmenvertrags) gewahrt, nicht aber die zweite Stufe, die eine gerichtliche Geltendmachung binnen drei Monaten erfordert, wobei die Frist in dem Fall, in dem sich die Gegenpartei - wie vorliegend der Beklagte - nicht innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung erklärt, zu laufen beginnt (§ 26 Abs. 2 des Rahmenvertrags). Die dreimonatige Frist wäre in diesem Fall spätestens am abgelaufen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, das Schreiben des Klägers vom sei dem Beklagten im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten noch im Laufe des November 2020 zugegangen. Dem hat der Kläger nicht widersprochen.
35III. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:160424.U.9AZR181.23.0
Fundstelle(n):
Nr. 49/2024 S. 3038
Nr. 49/2024 S. 3038
BB 2024 S. 1907 Nr. 33
DB 2024 S. 2237 Nr. 36
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 39
NJW 2024 S. 10 Nr. 34
NJW 2024 S. 2635 Nr. 36
NJW 2024 S. 2638 Nr. 36
ZIP 2024 S. 2696 Nr. 46
ZIP 2024 S. 2696 Nr. 46
WAAAJ-72139