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NWB EV 8/2024 S. 248

Erbschaftsteuer | Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen (BFH)

Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Hintergrund
Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG).

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei einem mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebauten Grundstück um Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG handelt. Der Kläger ist der Ansicht, § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa und Buchst. b Satz 2 ErbStG seien teleologisch und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei eine...

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