1. Zur Wirksamkeit einer empfangsbedürftigen, einem Abwesenden gegenüber abgegebenen Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf, ist der Zugang einer Ausfertigung der Notarkurkunde erforderlich ( zu VIII ZR 125/94 = NJW 1995, 2217, zitiert nach juris); das gilt auch für den Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament ( zu III ZB 18/67= BGHZ 48, 374 -385, zitiert nach juris). Das bloße Vorzeigen der in der Ausfertigung verkörperten Willenserklärung bewirkt nicht dessen Zugang (RG, Urteil vom - II 148/03 -, RGZ 56, 262-265 (hier: 263/264).
2. Wird zu Lebzeiten des Erblassers dessen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dem anderen Ehegatten nur in Form einer beglaubigten Abschrift der Notarurkunde zugestellt, und erfolgt nach dem Tod des Erblassers eine von der Notarin veranlasste Zustellung einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Widerrufserklärung, kann diese die Wirksamkeit des Widerrufs der wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr bewirken, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Ehegatte nach dem Gesetz nicht mehr damit zu rechnen brauchte, dass das gemeinschaftliche Testament noch wirksam widerrufen werden würde (hier mehr als zwei Monate nach dem Tod des Erblassers und bereits erfolgter Erbschaftsannahme des überlebenden Ehegatten).
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 33 NJW-RR 2024 S. 1070 Nr. 17 VAAAJ-72109
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