1. Für die Frage, ob ein Kind einem elterlichen Haushalt zumindest zeitweilig angehört, kommt es auf die tatsächlichen (faktischen) Verhältnisse an. Entscheidend ist, ob es sich dort dauerhaft und mit nur kurzfristigen Unterbrechungen tatsächlich aufhält. Bestehen ernstliche Zweifel an der Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt, kann die Haushaltszugehörigkeit nicht allein mit Hinweisen auf das elterliche Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht und auf den gegenüber der Meldebehörde verlautbarten Wohnsitz belegt werden.
2. Machen die Eltern als gesetzliche Vertreter Ansprüche des Kindes mit der Begründung geltend, es gehöre ihrem Haushalt an, sind sie für diese anspruchsbegründende Tatsache darlegungs- und beweispflichtig. Mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung eines zweifelhaften Aufenthalts des Kindes geht danach zu Lasten der Leistungsbegehrenden.
Fundstelle(n): BAAAJ-72107
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 30.05.2023 - L 2 AS 677/22
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