BGH Beschluss v. - 3 StR 198/24

Instanzenzug: Az: 1 Ks 12/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.

2Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:

3„1. Nach §§ 32a Abs. 3, 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. , juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed. , § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 32a StPO Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der ,einfachen’ Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in der Begründungsschrift als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. Senat, Beschluss vom - 3 StR 144/23, juris Rn. 3; vom - 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).

42. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.

5a) Die Revisionseinlegungsschrift weist Rechtsanwalt R.      - als bestellter Verteidiger des Angeklagten (PB Bl. 2) - maschinenschriftlich als Urheber aus. Indes wurde der Schriftsatz von dessen Kanzleikollegen S.          G.   qualifiziert signiert und über dessen Postfach versandt.

6b) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S.         G.   hier als Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden ist, liegen nicht vor (vgl. ; Beschluss vom - 5 StR 177/22, juris; Beschluss vom - 5 StR 202/21, juris; Beschluss vom - 4 StR 279/19, juris; vgl. auch Beschluss vom - 5 StR 539/19, juris). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einer etwaigen vormaligen Verteidigerstellung. Denn vorübergehend Wahlverteidiger (vgl. SA Bd. III, Bl. G188) und sodann - bis zu dessen Austausch für RA R.      (vgl. PB Bl. 2) - Pflichtverteidiger (SA Bd. III, Bl. H42) war der weitere Kanzleikollege RA A.     G.    und nicht RA S.         G.   . Ohnehin wäre die Vollmacht des Wahlverteidigers mit Niederlegung des Wahlmandats bei Bestellung zum Pflichtverteidiger erloschen (vgl. , juris).“

7Dem schließt sich der Senat an. Es kommt daher nicht darauf an, dass - wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - die Revisionsbegründung an demselben Formmangel leidet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:260624B3STR198.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-72030