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Entsprechende Anwendung von § 8d KStG im Gewerbesteuerrecht
Die Regelungen des § 8c KStG zum Untergang der nicht genutzten Verluste einer Körperschaft bei schädlichem Beteiligungserwerb und des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag gelten über die in § 10a GewStG festgelegten Verweisungen auch für die Gewerbesteuer. In einer bemerkenswerten Entscheidung vom hat das FG Düsseldorf allerdings nunmehr die Reichweite der darin angeordneten entsprechenden Anwendung der körperschaftsteuerlichen Normen auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge eingeschränkt (,F, NWB AAAAJ-67626). Demnach ist die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Gewerbesteuerrecht nicht anwendbar.
Kernaussagen
Im Urteil vom - 9 K 382/23 G,F hatte das FG Düsseldorf über die Frage einer einschränkenden Auslegung der gesetzlichen Verweisung auf die Missbrauchsregelungen der §§ 8c, 8d KStG im Gewerbesteuerrecht zu entscheiden.
In § 10a Satz 11 und 12 GewStG wird die entsprechende Anwendung der körperschaftsteuerlichen Regelung des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge angeordnet.
Nach dem FG Düsseldorf kommt allerdings die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG bei einer Beteiligung an einer Mitunte...