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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1508/22

Gesetze: EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Buchst. a; EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b; EStG § 44 Abs. 1 Satz 3; EStG § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a; EStG § 44 Abs. 5 Satz 1; EStG § 44 Abs. 5 Satz 2; AO § 191; DepotG § 1 Abs. 2; DepotG § 4 Abs. 2; DepotG § 16 Nr. 1

Kapitalertragsteuer: Zur Qualifikation von Bausparkassen als auszahlende Stellen im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG

Leitsatz

1. Hinterlegt ein Kreditinstitut Wertpapiere in einem Eigendepot bei einem anderen Kreditinstitut und vereinnahmt die von diesem Kreditinstitut ausgezahlten Dividendenerträge, ist es nicht auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. a EStG und nicht zur Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet.

2. Eine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG kann nicht alternativ im Wege des Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG gestützt werden, da beide Vorschriften nicht denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 316 Nr. 11
XAAAJ-71975

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.06.2024 - 1 K 1508/22

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