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FG Köln Urteil v. - 2 K 870/21

Gesetze: VVG § 192 ; VersStG § 4 Nr. 5 Satz 1

Versicherungssteuer

Steuerfreiheit einer Krankenhaus-Tagegeldversicherung

Leitsatz

1. Eine Unfall-Krankenhaus-Tagegeldversicherung fällt unter die Versicherungssteuerfreiheit.

2. Unter Krankheit wird ein anormaler Körper- oder Geisteszustand verstanden, der eine nicht unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen bewirkt.

3. Der Versicherungsschutz durch eine Krankenversicherung erstreckt sich auf die Behandlung von Krankheiten bzw. die Kompensation der durch Krankheit entstandenen Kosten, wobei stets auch eine Unfallkomponente umfasst ist. Insofern ist es gleichgültig, ob die Ursache für die Funktionsstörung eine Krankheit oder ein Unfall ist.

4. Sowohl die Krankenhaus-Tagegeldversicherung als auch die Krankheitskostenversicherung sind Personenversicherungen, die grundsätzlich versicherungssteuerfrei sind.

5. Die Gefahr, welche mit einer Unfall-Krankenhaus-Tagegeldversicherung abgesichert ist, ist der krankheits- oder unfallbedingte Aufenthalt im Krankenhaus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAJ-71970

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FG Köln, Urteil v. 17.01.2024 - 2 K 870/21

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