Instanzenzug: Hanseatisches Az: 14 Kap 9/16vorgehend Az: 333 OH 1/16
Gründe
I.
1Der verfahrensgegenständliche Musterentscheid ist der Musterbeklagten zu 1 am zugestellt und am im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterbeklagte zu 1 mit Schriftsatz vom , eingegangen am , Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
2Da nur die Musterbeklagte zu 1 Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid eingelegt hat, ist sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG als Musterrechtsbeschwerdeführerin zu bestimmen. Musterrechtsbeschwerdegegner ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 KapMuG der Musterkläger.
III.
3Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
4Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:050724BXIZB7.24.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-71941