Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 46 AO Abtretung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen des Steuerpflichtigen
1 Allgemeines zur Abtretung von Ansprüchen der Steuerpflichtigen
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Ansprüche eines Stpfl. gegen den Fiskus sind wie andere Geldforderungen abtretbar. Die Abtretung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilrechts, insbesondere den §§ 398 ff. BGB. Zusätzlich sind die (einschränkenden) Sonderbestimmungen des § 46 AO zu beachten.
1.2 Anwendungsbereich des § 46 AO
Der Regelung - und damit auch den Beschränkungen - des § 46 AO unterliegen nur die im Abs. 1 dieser Vorschrift genannten Ansprüche. Im Einzelnen hierzu siehe AO-Kartei § 46 AO Karte 2 Nr. 1.2.
Soweit Ansprüche nicht unter den Regelungsbereich des § 46 AO fallen (z. B. Schadensersatzansprüche), unterliegen ihre Abtretung nicht den Einschränkungen des § 46 AO. Es ist z. B. keine Abtretungsanzeige erforderlich (siehe Nr. 2.3), und der geschäftsmäßige Erwerb (siehe Nr. 2.6) ist möglich.
2 Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung
2.1 Überblick
Wirksamkeitsvoraussetzungen sind
ein wirksamer Abtretungsvertrag (Nr. 2.2),
eine sowohl in formeller (Nr. 2.3.2) als auch in inhaltlicher (Nr. 2.3.3) Hinsicht wirksame Abtretungsanzeige,
der wirksame Zugang der Abtretungsanzeige (Nr. 2.3.6) bei der zustä...