Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revision - Revisionsbegründung - Schriftformerfordernis - besonderes elektronisches Anwaltspostfach - sicherer Übermittlungsweg - Einzelanwalt ohne Mitarbeiter - kein Verzicht auf einfache Signatur
Gesetze: § 65a SGG, § 67 SGG, § 164 Abs 2 SGG
Instanzenzug: SG Mainz Az: S 11 SO 143/18 Urteilvorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 1 SO 79/19 Urteil
Gründe
1I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des behinderten, in einer Pflegefamilie betreuten volljährigen Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere in Form eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Klage - unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts (SG) Mainz vom - abgewiesen (Urteil vom ). Gegen das seinem damaligen Betreuer zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am die durch Beschluss des Senats vom (ihr zugestellt am ) zugelassene Revision eingelegt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis verlängert.
2Die Revisionsbegründung ist am über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen. Der Schriftsatz trägt weder eine qualifiziert elektronische noch eine einfache Signatur (Wiedergabe des Namens am Ende des Textes). Der Senat hat die Klägerbevollmächtigte auf § 65a Abs 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen (Schreiben vom ). Diese hat die Revisionsbegründung daraufhin am erneut über das beA beim BSG eingereicht (diesmal unter Wiedergabe ihres Namens am Ende des Schriftsatzes) und Wiedereinsetzung der versäumten Begründungsfrist in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei als Einzelanwältin ohne Mitarbeiter tätig. Wegen Erkrankungen ihrer beiden Töchter und ihr selbst an Corona habe sie sich in einer absoluten persönlichen Ausnahmesituation befunden und sei daher handlungsunfähig gewesen. Normalerweise kontrolliere sie ihre Fristen selbst zuverlässig und in alleiniger Verantwortung. Üblicherweise führe sie nach Abschluss der Schriftsätze eine redaktionelle Korrektur durch. Die (einfache) Signatur erfolge gewöhnlich immer bei der letzten Korrektur. Dies sei wegen der geschilderten Situation im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
3II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat sie nicht formwirksam innerhalb der bis zum verlängerten Frist nach § 164 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG begründet. Elektronisch eingereichte Dokumente - wie hier die Revisionsbegründung - müssen nach § 65a Abs 3 Satz 1 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein, oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die (einfache) Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person am Ende des Textes (vgl zB - SozR 4-1500 § 65a Nr 6 RdNr 12 ff mwN; - juris RdNr 7 ff; Bundesarbeitsgericht <BAG> vom - 5 AZB 23/20 - NJW 2020, 3476, 3477). Daran fehlt es hier.
4Die Prozessbevollmächtigte hat die Revisionsbegründung zwar innerhalb der Frist am beim BSG über das beA und damit einen sicheren Übermittlungsweg iS des § 65a Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGG eingereicht. Der Schriftsatz war aber weder qualifiziert elektronisch, noch einfach signiert. Denn am Ende des Textes war kein Name der verantwortenden Person wiedergegeben. Der am erneut über das beA eingereichte - einfach signierte - Schriftsatz ist nicht fristgemäß eingegangen.
5Die qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das Schriftformerfordernis. Gleiches gilt für elektronische Dokumente, die mit Namensnennung einfach signiert, aber über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs 4 SGG - wozu das beA gehört - eingereicht werden. Ein solches Dokument steht zumindest im gerichtlichen Verfahren einem handschriftlich unterschriebenen Dokument gleich. Eine (einfache) elektronische Signatur besteht gemäß Art 3 Nr 10 der Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur iS des § 65a Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGG meint also die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Hierzu kann entweder der (Nach-)Name ins Dokument elektronisch eingefügt oder eine Unterschrift eingescannt werden. Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe. Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene handschriftliche Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl Bundesgerichtshof <BGH> vom - XII ZB 215/22 - RdNr 11; - RdNr 9; - juris RdNr 19; Stäbler in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 65a SGG, Stand , RdNr 49.1).
6Von den die Authentizität absichernden Formerfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs kann grundsätzlich selbst dann nicht ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich aus begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Denn elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessuale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können daher nicht zugelassen werden (vgl Sächsisches Oberverwaltungsgericht <OVG> vom - 6 E 50/23 - RdNr 3; Bundesverwaltungsgericht <BVerwG> vom - 8 C 4/21 - RdNr 9; H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl, § 65a SGG, Stand , RdNr 169.1). Auch allein der Umstand, dass der Prüfvermerk den Absender ausweist, genügt nicht, denn dies betrifft nur die Übertragung, nicht die Urheberschaft. Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft einer den Schriftsatz verantwortenden Person und deren Willen, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten zudem weder die Verwendung des Briefbogens der Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes (OVG Lüneburg vom - 13 ME 23/23 - RdNr 9; H. Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl, § 65a SGG, Stand , RdNr 221.1).
7Auf eine einfache Signatur kann im elektronischen Posteingang der Gerichte auch dann grundsätzlich nicht verzichtet werden, wenn es sich bei dem Absender um einen Einzelanwalt ohne Mitarbeiter handelt. Der Senat lässt offen, ob - wie beim Fehlen einer Unterschrift unter einem in Papierform versandten Schriftsatz - das Fehlen einer einfachen Signatur bei einem Einzelanwalt ohne Mitarbeiter ausnahmsweise dann unschädlich sein kann, wenn aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl hierzu - juris RdNr 19; Oberlandesgericht <OLG> Hamm vom - 30 U 32/22 - RdNr 22; ablehnend - RdNr 9; - RdNr 4). Dabei müsste aber nicht nur die Identität des Absenders feststehen, sondern auch, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, dass es also dem Gericht mit Wissen und Willen des Berechtigten zugeleitet worden ist. Beides ist hier nicht der Fall.
8Zum einen ist die Prozessbevollmächtigte zwar als Einzelanwältin ohne Mitarbeiter tätig, führt die Kanzlei aber in einer Bürogemeinschaft mit einer anderen Rechtsanwältin. Aus der Gerichtsakte ergibt sich, dass die andere Rechtsanwältin im Verhinderungsfall (auch im hiesigen Verfahren) für die Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen (in Vertretung) tätig wird, indem sie zum Beispiel Empfangsbekenntnisse unterschreibt. Die Verwendung des Briefkopfes der Prozessbevollmächtigten trifft keine Aussage darüber, ob diese für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsbegründung auch die Verantwortung übernehmen will. Es lässt sich demnach ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist.
9Zum anderen lässt sich gerade auch mit dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten nicht sicher feststellen, dass es sich bei dem am eingegangenen Schriftsatz nicht mehr um einen Entwurf gehandelt hat. Vielmehr hat die Prozessbevollmächtigte selbst ausgeführt, dass sie regelmäßig nach Erstellung eines Schriftsatzes eine redaktionelle Korrektur durchführt und erst dann ihren Namen unter das Dokument schreibt (signiert). Das ist hier nicht geschehen, sodass noch keine Endkorrektur ersichtlich war. Zudem enthält der 278-seitige nur wenig strukturierte Begründungsschriftsatz in weiten Passagen wörtlich die Ausführungen des damaligen Betreuers des Klägers im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Mit einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung soll aber erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage genau durchdenkt, bevor er durch seine Unterschrift die Verantwortung für die Revision übernimmt ( - RdNr 16). Auch dies lässt sich der ohne Signatur übersandten Begründung nicht entnehmen.
10Die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist abzulehnen, weil er einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass er ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§ 67 Abs 1 SGG).
11Zwar kann eine (eigene) Krankheit das Verschulden einer Fristversäumnis entfallen lassen. Jedoch ist dies nur dann der Fall, wenn die Erkrankung in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beteiligten hat. Die Erkrankung muss demnach so schwer sein, dass der Beteiligte selbst nicht handeln kann und auch zur Beauftragung eines Dritten nicht in der Lage ist (vgl - RdNr 7; - RdNr 3; - NJW-RR 2007, 1717; ; Senger in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 67 SGG, Stand , RdNr 51). Dies hat der Kläger nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Er hat zwar vortragen lassen, seine Prozessbevollmächtigte und deren Töchter seien in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist an Covid19 erkrankt. Daraus ergibt sich indes nicht, dass sie aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen und diesen zumindest zu bitten, in der Sache um Verlängerung der Frist zu bitten (vgl hierzu zB - NJW 2014, 228 RdNr 11 mwN) oder ihren Namen unter das Dokument zu schreiben.
12Zu den Sorgfaltspflichten auch eines Einzelanwalts gehört es, allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, zB durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (vgl zB - RdNr 7 mwN; - NJW 2014, 228 RdNr 7 mwN; zum Erfordernis der Vertreterbestellung bei Verhinderung wegen der Corona-Pandemie vgl zB auf der Heiden, NJW 2020, 1023, 1025). Hierzu verhält sich die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Klägervertreterin einen temporären Ausfall infolge einer Infektion mit Covid19 (zB wegen der damit ggf zusammenhängenden Quarantänepflichten) nicht hätte vorhersehen können. Dass die Prozessbevollmächtigte grundsätzlich in der Lage war, fristwahrende Schriftsätze zu versenden, zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass der Schriftsatz selbst fristwahrend beim BSG eingegangen ist, nur eben unsigniert. Geht der Rechtsanwalt seiner Tätigkeit trotz krankheitsbedingter Einschränkungen nach, trägt er hierfür die Verantwortung. Eine Fehleinschätzung des Rechtsanwalts bezüglich seiner Leistungsfähigkeit kann das Verschulden einer Fristversäumnis allenfalls dann ausschließen, wenn sie selbst krankheitsbedingt ist (zB infolge einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Geistestätigkeit). Dies behauptet die Prozessbevollmächtigte zwar, führt aber auch dazu in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nichts weiter aus und legt auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung (etwa ein ärztliches Attest) vor.
13Stressbedingte Arbeitsüberlastung eines Rechtsanwalts ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist nur ausnahmsweise geeignet, einen Fehler des Prozessbevollmächtigten auszuräumen (vgl hierzu zB - NJW 2013, 2035; - RdNr 6; - NJW 2013, 1467, 1470). Die Sorge um Familienangehörige kann die Konzentrationsfähigkeit zwar beeinträchtigen, zB bei der Fristberechnung oder - wie hier - der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung. Damit ist die Schwelle, ab der zur Fristversäumnis führende Ereignisse in der Sphäre des Rechtsanwalts größeres Gewicht zukommt als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (Eintritt von formeller Rechtskraft), aber nicht erreicht. Käme es maßgeblich auf die subjektive Reaktion des Prozessbevollmächtigten auf in seinem familiären Umfeld liegende Umstände an, die nicht - wie zB eine Depression oder schwere physische Erkrankung - weiter objektiviert werden können, verlören Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen weithin ihre Bedeutung (vgl - RdNr 7).
14Schließlich liegt auch keine die Wiedereinsetzung gebietende Fürsorgepflichtverletzung des Revisionsgerichts vor, obgleich das Fehlen jeglicher Signatur erkennbar war. Ein Prozessbeteiligter kann zwar erwarten, dass offenkundige Versehen in angemessener Zeit bemerkt und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden (vgl - BVerfGE 93, 99, 114 f; - SozR 4-1500 § 65a Nr 4 RdNr 11, vom - B 1 KR 130/14 B - juris RdNr 5, vom - B 5 RJ 10/01 R - SozR 3-1500 § 67 Nr 21 S 61 und BSG Großer Senat <GrS> vom - GS 2/73 - BSGE 38, 248, 261 f = SozR 1500 § 67 Nr 1 S 11 f). Da die Revisionsbegründung aber erst am Tag vor Fristablauf um 15:01 Uhr über das beA beim BSG einging, hätte ein unverzüglicher Hinweis an die Klägerbevollmächtigte innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nach richterlicher Prüfung nicht mehr erfolgen können. Die Erfassung eingehender elektronischer Dokumente durch die Geschäftsstelle und richterliche Prüfung, ob alle Formalien eingehalten sind, erfolgt innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht bis zum Ablauf des Folgetages. Ursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist war mithin allein das Verhalten der Prozessbevollmächtigten, nicht hingegen eine etwaige Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten des Gerichts.
15Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:150524BB8SO322R0
Fundstelle(n):
IAAAJ-71902