Instanzenzug: Az: X ZR 21/24vorgehend Az: 3 Ni 26/21 (EP) Urteil
Gründe
1I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents angestrebt. Das Patentgericht hat das Schutzrecht nur insoweit für nichtig erklärt, als die Beklagte es nicht mehr verteidigt hat, die Klage im Übrigen abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
2In erster Instanz haben die Parteien den Streitwert übereinstimmend mit 625.000 Euro angegeben. Das Patentgericht hat ihn ohne Angabe von Gründen auf 1,5 Millionen Euro festgesetzt.
3Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Berufung angefochten, das Rechtsmittel aber später zurückgenommen. Der Senat hat die Klägerin des Rechtsmittels für verlustig erklärt, ihr die Kosten der Berufungsinstanz auferlegt und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 625.000 Euro festgesetzt.
4Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde strebt die Beklagte eine Festsetzung des zweitinstanzlichen Streitwerts auf mindestens 1,25 Millionen Euro an.
5Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen und regt an, den Streitwert auch für die erste Instanz auf 625.000 Euro festzusetzen.
6II. Der als Gegenvorstellung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG zulässige Rechtsbehelf der Beklagten ist unbegründet.
71. Der Senat hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts für die zweite Instanz an den übereinstimmenden Angaben der Parteien in erster Instanz orientiert, die mit der Festsetzung in einem das Streitpatent betreffenden selbständigen Beweisverfahren (500.000 Euro) korrespondieren.
8Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Festsetzung führen könnten, waren im Zeitpunkt der Festsetzung nicht ersichtlich. Solche Umstände lassen sich insbesondere nicht der abweichenden Festsetzung durch das Patentgericht entnehmen.
92. Das nunmehrige Vorbringen der Beklagten, wonach die jetzige Inhaberin des Streitpatents die hiesige Klägerin vor dem Einheitlichen Patentgericht wegen Verletzung des Streitpatents in Deutschland, Frankreich und Italien in Anspruch nimmt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
10Wie auch die Beklagte im Ansatz zutreffend annimmt, ist der Streitwert dieses Verfahrens (1 Million Euro) für den Streitfall nur insoweit relevant, als es um die Wirkungen des Streitpatents in Deutschland geht. Der Vortrag der Beklagten, der deutsche Teil dürfe mit Blick auf den Sitz der hiesigen Klägerin wirtschaftlich deutlich überwiegen, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der danach maßgebliche Wert den bisher in Deutschland angegebenen Wert wesentlich übersteigt. Angesichts dessen erscheint der festgesetzte Wert weiterhin angemessen.
11III. Die Anregung der Klägerin ist unzulässig.
12Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann das Rechtsmittelgericht die Festsetzung des Streitwerts für die Vorinstanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Im Falle einer Berufungsrücknahme endet diese Befugnis mit der Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 516 Abs. 3 ZPO ( Rn. 3; Beschluss vom - V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278, juris Rn. 2).
13Im Streitfall hat der Senat die in § 110 Abs. 8 PatG und § 516 Abs. 3 ZPO vorgesehene Entscheidung bereits bekanntgegeben. Hierbei hat er von der Möglichkeit, die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz zu ändern, keinen Gebrauch gemacht. Damit ist eine Änderung dieser Festsetzung durch den Senat ausgeschlossen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160724BXZR21.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-71863