BGH Beschluss v. - V ZR 16/24

Instanzenzug: Az: V ZR 16/24vorgehend Az: V ZR 16/24vorgehend Az: I-5 U 24/23vorgehend LG Bielefeld Az: 8 O 315/22

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig.

2a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen.

3aa) Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. , BeckRS 2019, 16321 Rn. 4). Eindeutig unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn es sich gegen den gesamten Spruchkörper eines Gerichts richtet. Nach § 42 ZPO kann nur ein einzelner Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden. Das gleiche gilt, wenn mit dem Ablehnungsgesuch pauschal die Richter abgelehnt werden, die an der dem Ablehnungsgesuch vorausgegangenen Gerichtsentscheidung mitgewirkt haben, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten könnten (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 214/17, BeckRS 2018, 467 Rn. 4).

4bb) Das ist hier der Fall. Mit dem Ablehnungsgesuch rügt der Beklagte, dass ihm „für seine 2 PKH Anträge und die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde kein gesetzlicher Richter geboten“ worden sei. Es richtet sich demnach gegen sämtliche an den Senatsbeschlüssen mitwirkenden Richter. Einen konkreten Grund für die Ablehnung enthält das Ablehnungsgesuch nicht. Soweit darin die „Verletzung der Wartepflicht“ nach § 47 Abs. 1 ZPO genannt wird, stellt dies jedenfalls keinen die Besorgnis einer Befangenheit der einzelnen Richter begründenden Umstand dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Ablehnungsgesuch die fünf Mitglieder des Senats namentlich benennt, die den Beschluss vom über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unterzeichnet haben. Diese Bezeichnung ist nicht als ein an sich zulässiges Ablehnungsgesuch gegen einzelne Mitglieder des Senats auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 8/10, BeckRS 2011, 14198 Rn. 4; Beschluss vom - V ZB 214/17, BeckRS 2018, 467 Rn. 5).

52. Die erneuten Anträge des Beklagten vom und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind als unzulässig zu verwerfen. Für die erneute Antragstellung fehlt es nämlich an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (näher Senat, Beschluss vom - V ZR 274/18, BeckRS 2019, 10170 Rn. 1). Dies ist hier der Fall. Aus den neuen Anträgen ergibt sich kein anderer Lebenssachverhalt als der, der bereits dem Senatsbeschluss vom zugrunde lag. Im Übrigen ist der Antrag vom auch deshalb unzulässig, weil er erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden ist (vgl. dazu , NJW-RR 2015, 1319 Rn. 19; Beschluss vom - III ZR 74/06, BeckRS 2007, 8430 Rn. 2).

63. Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (, BeckRS 2019, 2801 Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Aus ihr ergibt sich bereits kein entscheidungserheblicher Vortrag, den der Senat unberücksichtigt gelassen haben soll.

74. Der Beklagte kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:020724BVZR16.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-71861