(Auswirkungen eines Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz gemäß § 83h IRG)
Gesetze: § 83h Abs 2 Nr 3 IRG
Instanzenzug: Az: 33 KLs 31/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen den Spezialitätsgrundsatz (§ 83h IRG; Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ‒ 2002/584/JI) nicht zu einem Verfahrenshindernis führt, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis sowie ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen (vgl. § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG) zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. ‒ 1 StR 314/12, NStZ-RR 2012, 345; Beschluss vom ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 292; Beschluss vom ‒ 2 StR 246/16, NStZ-RR 2017, 116; siehe auch ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom ‒ 6 StR 488/21 Rn. 13; [jeweils zur gleichzeitigen Aburteilung mehrerer, von der Auslieferungsbewilligung bzw. dem Europäischen Haftbefehl nur teilweise umfasster Taten]; siehe weiterhin ‒ 5 StR 498/22 Rn. 3; Beschluss vom ‒ 6 StR 48/22, NStZ-RR 2022, 154; Beschluss vom ‒ 5 StR 562/20, StV 2021, 643; Beschluss vom ‒ 2 StR 315/19, StV 2020, 614; Beschluss vom ‒ 3 StR 40/15 Rn. 5; Beschluss vom ‒ 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100 [jeweils zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung]; vgl. grundlegend Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom ‒ Rechtssache C-388/08, NStZ 2010, 35 mit Anm. Heine). Denn der Sinn und Zweck des Grundsatzes der Spezialität besteht allein darin, den Schutz der Souveränität des um Rechtshilfe ersuchten Staates zu gewährleisten (vgl. nur ‒ 2 StR 46/22, NStZ 2024, 86; Beschluss vom ‒ 1 StR 627/15, NStZ-RR 2016, 290, 293). Dieser Zweck wird durch die Annahme eines Vollstreckungshindernisses und das Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Erkenntnisverfahren gewahrt.
Diesen Vorgaben hat das Landgericht entsprochen. Zwar hat es am ‒ und damit nach Verkündung des angegriffenen Urteils ‒ einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen; es hat diesen Haftbefehl jedoch nicht in Vollzug gesetzt, so dass der Angeklagte einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme im Erkenntnisverfahren nicht unterworfen war.
Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine Vollstreckung des mit der Verwerfung der Revision des Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen und auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils derzeit nicht in Betracht kommt.
Quentin
Bartel
Maatsch
Marks
Tschakert
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:180624B4STR155.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-71858