BGH Urteil v. - VIII ZR 52/23

Wohnraummietrechtsstreit: Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur versehenen Rechtsmittelschrift; Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung über die künftige Herabsetzung der Miete bei vereinbarter Staffelmiete

Leitsatz

1. Zur Frage der Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels durch Einreichung einer mit einer einbettenden Signatur ("enveloping signature") versehenen Rechtsmittelschrift.

2. Zur Bemessung des Gegenstandswerts eines Anspruchs auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt wird, bei einer zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Staffelmiete im Sinne von § 557a Abs. 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35).

Gesetze: § 9 Abs 1 ZPO, § 130a Abs 2 ZPO, § 130a Abs 3 S 1 Alt 1 ZPO, § 130a Abs 6 ZPO, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 398 BGB, § 556d Abs 1 BGB, §§ 556dff BGB, § 556g Abs 1 S 1 BGB, § 556g Abs 1 S 2 BGB, § 557a Abs 1 BGB, § 48 Abs 1 GKG, § 5 Abs 1 Nr 5 ERVV, MietBegrV BE

Instanzenzug: Az: 63 S 125/22 Urteilvorgehend AG Wedding Az: 15a C 332/21

Tatbestand

1Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, verlangt mit der Klage aus abgetretenem Recht der Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

2Zwischen der Beklagten und den Mietern besteht seit dem ein Mietverhältnis über eine Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Mietvertragsparteien vereinbarten eine Staffelmiete; danach erhöhte sich die monatliche Nettokaltmiete von anfänglich 620 € zum ersten Februar eines jeden Jahres, beginnend ab dem Jahr 2020, um jeweils 3 % und damit für den Zeitraum vom bis zum auf 638,60 €. Die gemäß §§ 556d ff. BGB zulässige Höchstmiete zu Beginn des Mietverhältnisses betrug 444,41 €.

3Die Mieter traten im November 2019 ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse an die Klägerin ab, den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete beschränkt auf die vier nach der Rüge fälligen Monatsmieten.

4Mit Schreiben vom rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf die Beauftragung durch die Mieter - einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit dem Schreiben unter Fristsetzung Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorangegangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchstbetrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution sowie die Abgabe der Erklärung, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde.

5Mit der vorliegenden, der Beklagten am zugestellten Klage hat die Klägerin diese - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.086,23 € (in Gestalt einer 1,6-fachen Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 1 RVG, Nr. 2300, 1008 VV RVG und einer Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer) nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der diesem Anspruch zugrunde zu legende Gegenstandswert sei mit dem 47-fachen monatlichen Betrag in Höhe von 194,19 € (638,60 € - 444,41 €) zu bemessen, um den die höchstzulässige Miete überschritten werde, wobei für den vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Teilrückzahlung der Mietkaution der dreifache, für den Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete der zweifache und für den Anspruch auf Abgabe einer Erklärung, dass die Miete künftig herabgesetzt werde, der 42-fache Überschreitungsbetrag anzusetzen sei.

6Das Amtsgericht hat der Klage lediglich im Hinblick auf einen Teil dieser Kosten in Höhe von 256,61 € nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

7Gegen dieses ihr am zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereichten Schriftsatz am Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

8Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher erfolglos geblieben ist.

Gründe

9Die Revision hat Erfolg.

10Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung.

I.

11Das Berufungsgericht (, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

12Die Berufung sei fristgerecht erfolgt. Nach den Erkenntnissen der Kammer habe die Klägerin ihre Berufung mit einer "enveloping"-Signatur übersandt, die gemäß Nr. 5 der Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom (2. ERVB 2022) unzulässig sei. Diese Signatur sei im Prüfprotokoll für signierte Anhänge, Spalte "Signaturformat", als "Signatur mit Dokumenteninhalt" gekennzeichnet. Es könne sich daher nicht um eine "inline- oder enveloped"-Signatur handeln.

13Jedoch führe dieser formale Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Berufungseinlegung. Die Formvorschriften seien kein Selbstzweck, der den Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschweren dürfe. Die "enveloping"-Signatur sei deshalb nicht zugelassen, weil das eingebettete Dokument nicht in den üblicherweise zur Verfügung stehenden Programmen gelesen werden könne. Vorliegend habe die Signatur-Datei aber mit einem herkömmlichen Reader geöffnet werden können. Deshalb sei es unverhältnismäßig, den möglichen Bedienfehler bei der Signatur mit der Berufungsverwerfung zu sanktionieren.

14Die Berufung sei allerdings unbegründet. Das Amtsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht teilweise abgewiesen.

15Es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Klägerin Ansprüche der Mieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse durchsetzen dürfe. Hierunter falle auch ein Schadensersatzanspruch, der gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gerichtet sei.

16Der für die Geschäftsgebühr maßgebliche Gegenstandswert bemesse sich, soweit es um einen auf Feststellung der höchstzulässigen Miete gerichteten Antrag gehe, mangels speziellerer Vorschriften in den §§ 39 ff. GKG gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach §§ 3 ff. ZPO. Der Bundesgerichtshof wende § 9 ZPO auf die negative Feststellungsklage an, lege also den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Überschreitung zugrunde, wenn die Dauer des Mietverhältnisses nicht bestimmt sei.

17Dieselbe Bewertung gelte für die Klägerin, wenn sie bei einem Staffelmietvertrag vom Mieter damit beauftragt werde, eine dauerhafte Herabsetzung der Miete für die Zukunft zu erreichen. Denn die Höhe ihres Anspruchs richte sich nach dem Auftrag des Mieters, der im vorliegenden Fall eine zeitliche Begrenzung auf die Ausgangsmiete oder eine Staffel nicht enthalten habe.

18Ein solcher Auftragsumfang sei aber nicht in jedem Fall erforderlich und die hierdurch entstehenden Kosten seien damit nicht stets erstattungsfähig im Sinne des Schadensersatzrechts. Denn der Mieter könne eine dauerhafte Herabsetzung vom Vermieter nicht verlangen, wenn nur eine Staffel eine überhöhte Miete ausweise. Als Gegenstandswert sei dann gemäß § 8 ZPO nur die Zeit bis zum Wirksamwerden der nächsten Staffel zugrunde zu legen. Denn aus der Unzulässigkeit einer Staffel folge nicht die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung insgesamt oder der folgenden Staffeln, wie sich aus § 557a Abs. 4 Satz 1 BGB ergebe.

19Der Wirksamkeit späterer Staffeln könne nicht das Prinzip der Rechtssicherheit entgegengehalten werden, weil bei Abschluss der Staffelmietvereinbarung nicht vorhersehbar sei, wie sich die ortsübliche Vergleichsmiete entwickele und ob die zukünftigen Mietstaffeln der Höhe nach zulässig seien. Diese Dynamik hätten der Gesetzgeber und die Parteien, anders als bei einer Mietpreisabrede ohne Staffelvereinbarung, in Kauf genommen. Es stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, wenn von der Teilunwirksamkeit einer einzelnen vereinbarten Mietstaffel auch spätere Staffeln betroffen wären.

20Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, dass eine Mietpreisüberhöhung und das Schicksal der Folgestaffeln ein Risiko darstellten, das dem Vermieter zugewiesen sei. Die Staffelmietvereinbarung berge für beide Seiten Chancen und Risiken. Gegen diese Argumentation spreche auch, dass der Vermieter sonst bei einer Staffelmietvereinbarung schlechter stünde als bei einem Mietverhältnis, in dem er nur nach § 558 BGB die Miete erhöhen könne. Denn im letzteren Fall wäre eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete unabhängig davon möglich, ob die ursprüngliche Miete unzulässig hoch gewesen sei.

21Die Ansicht der Klägerin lasse sich auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang bringen, der in § 556g Abs. 1, 2 BGB zum Ausdruck gekommen sei, wonach der Gesetzgeber bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse nur die Reduzierung auf die höchstzulässige Miete angeordnet habe. Hielte man die Folgestaffeln für unwirksam, hätte dies deutlich weitergehende Auswirkungen als die, die der Gesetzgeber bei einer "normalen Mietzinsvereinbarung" gerade nicht habe bestimmen wollen.

22Auch die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des (gemeint: VIII ZR 279/21) streite nicht für ihre Ansicht. Dort sei lediglich entschieden worden, dass der Mieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse nicht bei jeder Staffel erneut rügen müsse.

II.

23Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Berufungsschrift wirksam innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) über das EGVP eingereicht hat und die Berufung damit zulässig ist. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiterer Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) in Höhe von 829,62 € nebst Zinsen (§ 291 BGB) verneint. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beauftragung der Klägerin durch die Mieter zur Einholung einer Erklärung von der beklagten Vermieterin, dass die künftig fällig werdende Miete auch über die laufende Mietstaffel hinausgehend auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde, erforderlich. Daher ist der entsprechende Gegenstandswert nicht lediglich mit den bis zum Ende der ersten Mietstaffel anfallenden Überschreitungsbeträgen anzusetzen, sondern ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO mit dem 42-fachen Überschreitungsbetrag zu bemessen. Zudem hat das Berufungsgericht der Berechnung des Gegenstandswerts für den Anspruch auf Rückzahlung der die höchstzulässige Miete überschreitenden Mietkaution rechtsfehlerhaft lediglich zwei anstatt drei Überschreitungsbeträge zugrunde gelegt.

241. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Einreichung der Berufungsschrift mit einer dieses Dokument einbettenden Signatur ("enveloping") über das EGVP als wirksam angesehen und dementsprechend die Zulässigkeit der Berufung, welche das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (st. Rspr.; vgl. nur , BGHZ 212, 224 Rn. 16 mwN; vom - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 18), bejaht.

25a) Auf die Berufungsschrift sind gemäß § 519 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach der ab dem geltenden - und auch auf bereits anhängige Verfahren, wie hier, anwendbaren (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZB 41/22, NJW-RR 2023, 427 Rn. 16 mwN) - Vorschrift des § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

26Ein solches Dokument muss gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nur dann sind Echtheit und Integrität des Dokuments gewährleistet (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 11 mwN; vom - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 7). Zudem muss es gemäß § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

27Näheres regelt die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV; BGBl. I S. 3803). So darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenes elektronisches Dokument auch an das EGVP - wie hier - übermittelt werden. § 5 Abs. 1 ERVV wiederum sieht die Bekanntmachung von technischen Standards durch die Bundesregierung für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung - vorliegend die Zweite Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom (2. ERVB 2022) - vor.

28Nach Nr. 5 der 2. ERVB 2022 sind qualifizierte elektronische Signaturen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV am elektronischen Dokument nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur ("detached signature"), nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur ("inline signature") oder nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Art. 27 Abs. 5 und Art. 37 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. Nr. L 235, S. 37), anzubringen. Die Verwendung einer einbettenden Signatur ("enveloping signature") sieht Nr. 5 der 2. ERVB 2022 hingegen nicht vor (vgl. auch BR-Drucks. 645/17, S. 17; jurisPK-ERV/Biallaß, Stand: , § 5 ERVV Rn. 34 iVm Rn. 31 f. und 33).

29b) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Klägerin an der Berufungsschrift angebrachte Signatur als zulässige qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO in der hier anwendbaren bis zum geltenden Fassung (inhaltsgleich mit heutiger Fassung, im Folgenden: [aF]) anzusehen und die - auch zur Bearbeitung durch das Gericht geeignete - Berufungsschrift wirksam innerhalb der bis zum laufenden Berufungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist.

30Die Klägerin hat zwar nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Berufungsschrift mit einer das Dokument einbettenden ("enveloping") und damit nicht mit einer den vorgenannten technischen Standards entsprechenden Signatur versehen. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, steht dies jedoch der Wahrung der Berufungsfrist nicht entgegen.

31aa) In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine solche Signatur bereits nicht den Anforderungen der § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV an eine zulässige Signatur entspricht (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom - 23 C 36/23, juris Rn. 38, 48; jurisPK-ERV/H. Müller, Stand: , § 130a ZPO Rn. 183, 186 ff.; Taufmann, EWiR 2023, 574, 575 f.; Schoch/Schneider/Ulrich, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 55a Rn. 74 [zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO]; Tiedemann in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, 11. Aufl., § 46c ArbGG Rn. 31 [Fn. 8], 34 [zur inhaltlich identischen Vorschrift des § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG]; siehe auch Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, 115 [die von einem nicht heilbaren Übermittlungsfehler ausgehen]) oder ob der Eingang eines mit einer solchen Signatur versehenen elektronischen Dokuments lediglich dann als unwirksam anzusehen ist, wenn dieses Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht im konkreten Fall nicht geeignet ist (vgl. LG Berlin [Zivilkammer 64], Urteil vom - 64 S 309/22, juris Rn. 18; LG Berlin [Zivilkammer 65], Urteil vom - 65 S 198/22, juris Rn. 55 ff.; Siegmund, NJW 2023, 1681, 1685), wobei die Möglichkeit einer Heilung gemäß § 130a Abs. 6 ZPO besteht (vgl. Siegmund, aaO, S. 1685 f.; siehe auch Bacher, MDR 2019, 1, 5).

32bb) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Eine das Dokument einbettende Signatur genügt den nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO an eine qualifizierte elektronische Signatur zu stellenden Anforderungen. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV in Verbindung mit Nr. 5 der 2. ERVB 2022 handelt es sich nicht um zwingende Formvorschriften, deren Missachtung zum Vorliegen einer unzulässigen qualifizierten elektronischen Signatur führt. Ist das elektronische Dokument aufgrund der Verwendung einer einbettenden Signatur zur Bearbeitung für das Gericht im konkreten Fall nicht geeignet, ist das Gericht vielmehr verpflichtet, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs umgehend mitzuteilen und ihm so die Möglichkeit, zur unverzüglichen Nachreichung in einer zur Bearbeitung geeigneten Form zu geben (§ 130a Abs. 6 ZPO).

33(1) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 ERVV, wonach die Bundesregierung nur noch "technische Standards" für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de und nicht mehr - wie in der vorherigen, bis zum geltenden Fassung - "technische Anforderungen" bekanntmacht. Durch die sprachliche Neufassung wollte der Gesetz- und Verordnungsgeber die Maßgeblichkeit der Eignung zur gerichtlichen Bearbeitung klarstellen (vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 33, 40). Der Absender, der die Vorgaben der ERVV/ERVB einhält, kann zwar darauf vertrauen, dass das Gericht mit der Datei umgehen kann und seine Einreichung zulässig ist (vgl. , NJW 2022, 1820 Rn. 15; jurisPK-ERV/H. Müller, Stand: , § 130a ZPO Rn. 134). Es folgt hieraus im Umkehrschluss aber nicht, dass das elektronische Dokument nur bei Einhaltung dieser Standards als wirksam übermittelt angesehen werden kann. Vielmehr kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob dem Gericht eine Bearbeitung dieses Dokuments tatsächlich möglich ist.

34(2) Auch der Verordnungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass es bei der Verwendung einer einbettenden Signatur an einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO und damit an einem wirksam signierten Dokument fehlen sollte. Indem er die Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument in § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV in Verbindung mit der ERVB auf bestimmte Signaturformate beschränkte, wollte der Verordnungsgeber vielmehr Verarbeitungsschwierigkeiten bei der Verwendung einer das Dokument einbettenden Signatur durch das Gericht entgegenwirken (vgl. BR-Drucks. 645/17, S. 17). Rein formale Verstöße gegen die ERVV sollen deshalb nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs führen, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann (vgl. BT-Drucks. 19/28399, S. 33, 40; siehe auch Siegmund, NJW 2023, 1681, 1685).

35(3) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck, der mit dem Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist. Bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das EGVP des Gerichts ist zwar die Integrität der Nachricht durch die verschlüsselte Kommunikation geschützt (vgl. Kersting/Wettich in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 60. EL Oktober 2023, Teil 24, Rn. 35). Anders als bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne von § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO - wenn die verantwortende Person den Versand selbst vornimmt - (vgl. hierzu , NJW 2022, 2415 Rn. 10) besteht jedoch keine Gewähr für deren Authentizität (vgl. , juris Rn. 25; H. Müller, JuS 2018, 1193). Aus diesem Grund muss das elektronische Dokument zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (vgl. Kersting/Wettich, aaO), weil hierdurch sichergestellt wird, dass die Identität des Signierenden von einem Dritten geprüft und bestätigt wurde (vgl. , aaO Rn. 9). Die allgemeinen Anforderungen an das Vorliegen einer solchen qualifizierten elektronischen Signatur sind nicht in § 130a ZPO geregelt, sondern ergeben sich seit dem aus Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. Nr. L 257, S. 73; im Folgenden: eIDAS-VO; vgl. BR-Drucks. 266/17, S. 51; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130a Rn. 9; BeckOK-IT-Recht/Loos, Stand: , § 130a Rn. 22; jurisPK-ERV/H. Müller, Stand: , § 130a ZPO Rn. 174; siehe auch Bacher, MDR 2022, 1441 Rn. 15). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist danach eine fortgeschrittene elektronische Signatur (Art. 26 eIDAS-VO), die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Diese Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie die handschriftliche Unterschrift (Art. 25 Abs. 2 eIDAS-VO; siehe auch BGH, Beschlüsse vom - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 10; vom - XII ZB 311/21, aaO Rn. 9 mwN).

36Den danach zu stellenden Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur wird jedoch auch eine einbettende Signatur gerecht (vgl. Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, 115). Insbesondere wird die in Art. 26 Buchst. d eIDAS-VO vorausgesetzte Erkennbarkeit der nachträglichen Veränderung der Daten dadurch sichergestellt, dass das Dokument in die Signatur eingebettet und mit dieser verbunden ist (vgl. LG Berlin [Zivilkammer 65], Urteil vom - 65 S 198/22, juris Rn. 53, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 179/23; siehe auch H. Müller, JuS 2015, 609, 611).

37Anders als bei einer - seit dem - gemäß § 130a Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 4 Abs. 2 ERVV unzulässigen Container-Signatur (vgl. BGH, Beschlüsse vom - XII ZB 573/18, BGHZ 222, 105 Rn. 14 f.; vom - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 14; siehe auch BSG, NJW 2018, 2222 Rn. 5 [zu § 65a Abs. 3 SGG]; BAGE 163, 234 Rn. 5 f.), kann auch die Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente im weiteren Verfahren geprüft werden. Denn die Signaturdaten beziehen sich nicht auf ein übergeordnetes Datenobjekt ("Container"), das eine oder mehrere Dateien zu einer Einheit zusammenfasst und zusätzliche Informationen enthält (vgl. zur Containersignatur , GRUR 2022, 1174 Rn. 13; siehe auch Bacher, NJW 2015, 2753, 2754) und die deshalb nach einer Trennung der elektronischen Dokumente nicht mehr überprüft werden könnten (vgl. BR-Drucks. 645/17, S. 15).

38Die einbettende Signatur setzt vielmehr - wie auch die "detached" oder "inline"-Signaturen - an dem zu signierenden Dokument selbst an (vgl. H. Müller, NJW 2013, 3758, 3759). Die Anbringung dieser zwar im Format von den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 5 ERVV in Verbindung mit Nr. 5 der 2. ERVB 2022 abweichenden Signatur genügt deshalb - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - den Anforderungen der § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Nr. 2 ERVV an eine qualifizierte elektronische Signatur und kann lediglich dann, wenn eine Bearbeitung des Dokuments für das Gericht aufgrund dieser Abweichung nicht möglich ist, zur Unwirksamkeit des Eingangs desselben im Sinne von § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO führen.

39(4) Diese Beurteilung entspricht auch dem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies beeinflusst die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 52 Rn. 12).

40Wenn somit die einbettende Signatur - wie vorstehend aufgezeigt - eine Bearbeitung des signierten Dokuments durch das Gericht im konkreten Fall zulässt und sowohl der Authentizitäts- als auch der Integritätsfunktion - einer handschriftlichen Unterschrift vergleichbar - Rechnung trägt, kann eine mit ihr versehene Rechtsmittelschrift nicht allein aufgrund der Verwendung dieser Signatur als (form-)unwirksam angesehen werden.

41cc) Ausgehend hiervon hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Klägerin die Berufungsschrift wirksam bei Gericht eingereicht hat.

422. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch einen über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von (weiteren) 829,62 € gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 5 RDGEG aF versagt.

43a) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt noch zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB zusteht. Denn die Beklagte hat ihre aus der - auf das vorliegende Mietverhältnis anwendbaren - Vorschrift des § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von ihren Mietern nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, pflichtwidrig und schuldhaft verletzt und die Klägerin dazu veranlasst, Ansprüche nach § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB in der bis zum geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 51 EGBGB; inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: [aF]) geltend zu machen (vgl. hierzu , BGHZ 225, 352 Rn. 116; vom - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 22). Auch steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin für den vorliegend geltend gemachten Anspruch aktivlegitimiert ist (vgl. hierzu , BGHZ 224, 89 Rn. 38 ff., 162; vom - VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376 Rn. 26 ff., 30 mwN).

44b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch davon ausgegangen, eine Beauftragung der Klägerin durch die Mieter mit der Geltendmachung der künftigen Herabsetzung der Miete auf den höchstzulässigen Betrag sei nur im Hinblick auf die in der laufenden Mietstaffel noch anfallenden Überschreitungsbeträge erforderlich und der den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zugrunde zu legende Gegenstandswert sei deshalb lediglich mit den bis zum Ende dieser Staffel anfallenden Überschreitungsbeträgen zu bemessen.

45aa) Zwar hat ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu erstatten. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Behandlung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. , NJW 2023, 1368 Rn. 22; vom - VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707 Rn. 18; vom - VIII ZR 247/22, NJW-RR 2024, 14 Rn. 24 mwN).

46Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 247/22, aaO Rn. 25). Der deshalb nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht stand. Denn sie übergeht, dass es sich bei der Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, um eine im engen Zusammenhang mit der von der Klägerin zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme handelt, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche der Mieter entbehrlich zu machen (vgl. , BGHZ 224, 89 Rn. 162; vom - VIII ZR 123/21, NJW-RR 2022, 376 Rn. 30; vom - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 31).

47bb) Ausgehend hiervon durften die Mieter bei der gebotenen Betrachtung ex ante im November 2019 trotz der hier vorliegenden Staffelmietvereinbarung die Beauftragung der Klägerin mit der Aufforderung der Beklagten zu einer - zeitlich unbefristeten - Herabsetzung der Miete auf den höchstzulässigen Betrag als erforderlich erachten. Denn angesichts einer bereits zu diesem Zeitpunkt rund anderthalbfachen Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete und einer sich aus dem Mietvertrag ergebenden Erhöhung der zu zahlenden Miete in den nächsten Mietstaffeln um jährlich jeweils 3 % war ein Verstoß gegen §§ 556d ff. BGB auch über die geltende Mietstaffel hinaus absehbar. Der von der Klägerin mit dieser Aufforderung verfolgte Anspruch ist deshalb gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 117) mit dem 42-fachen des von ihr geltend gemachten Überschreitungsbetrags in Höhe von 194,19 € als dem höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert innerhalb des gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraums von dreieinhalb Jahren (vgl. hierzu Senatsurteil vom - VIII ZR 279/21, WuM 2022, 600 Rn. 47; Senatsbeschluss vom - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35; jeweils mwN) zu bemessen.

48c) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Gegenstandswerts zum einen verkannt, dass der von der Klägerin mit dem Rügeschreiben vom geltend gemachte Anspruch auf Teilrückzahlung der Mietkaution sich auf die zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Mietkaution in Höhe von drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB iVm dem Mietvertrag) bezieht und die Klägerin deshalb die Rückzahlung des dreifachen und nicht - wie von den Tatgerichten angenommen - lediglich des zweifachen Überschreitungsbetrags verlangen konnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom - VIII ZR 45/22, juris Rn. 35). Zum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, dass dieser Überschreitungsbetrag unter Zugrundelegung der von ihm getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen nur mit 175,59 € (620 € [Ausgangsmiete] - 444,41 € [höchstzulässige Miete]) statt mit 194,19 € zu bemessen ist. Der auf diesen Anspruch entfallende Gegenstandswert beläuft sich deshalb auf 526,77 € (3 x 175,59 €) und nicht lediglich - wie vom Berufungsgericht angenommen - auf 388,38 € (2 x 194,19 €).

49d) Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, 3 RVG in der bis zum geltenden Fassung insgesamt unter Berücksichtigung des von den Tatgerichten für den Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zugrunde gelegten und insoweit nicht angegriffenen Gegenstandswerts in Höhe von 388,38 € (2 x 194,19 €) auf 9.071,13 € (42 x 194,19 € + 3 x 175,59 € + 2 x 194,19 €). Die Klägerin kann somit unter Zugrundelegung dieses Werts weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 829,62 € gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 5 RDGEG aF nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem (§ 291 BGB) beanspruchen.

III.

50Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass der Klage hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in vollem Umfang stattzugeben ist.

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150524UVIIIZR52.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2437 Nr. 34
NJW 2024 S. 2456 Nr. 34
CAAAJ-71849