Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jeglichem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden
Leitsatz
1. Einkünfte stammen dann nicht aus dem Ausland, wenn es an jedem ausländischen Anknüpfungspunkt fehlt, der die Einkünfte als aus dem Ausland stammend qualifizieren könnte.
2. Einkünfte können nicht aufgrund des Sitzes der sie erzielenden Kapitalgesellschaft einem bestimmten Staat zugeordnet werden.
3. § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG sieht die Nichtanwendung des § 34 c Abs. 3 EStG nur für den Fall vor, daß die ausländische Steuer (nach deutschem Rechtsverständnis) auf Einkünfte erhoben wird, die aus dem entsprechenden ausländischen Vertragsstaat stammen. Es genügt nicht, daß die ausländische Steuer von einem Staat erhoben wird, mit dem die Bundesrepublik ein DBA abgeschlossen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 471 YAAAA-96238
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