Instanzenzug: Az: V ZB 14/24vorgehend OLG Celle Az: 9 W 122/23vorgehend Az: 3 T 47/23
Gründe
11. a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen entscheidet das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. nur Senat, Beschluss vom - V ZR 69/19, juris Rn. 2).
2b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners konnte zwar von diesem persönlich angebracht werden (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO). Es ist aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, denn es richtet sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom beteiligten Richter, ohne dass ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar sind.
32. Der als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnete Aufhebungsantrag des Schuldners ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie dem Anwaltszwang unterliegt und nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 69/19, juris Rn. 4; , juris Rn. 10). Entsprechendes galt für das von dem Schuldner eingelegte Rechtsmittel; dieses war darüber hinaus aber schon nicht statthaft und ist bereits deshalb als unzulässig verworfen worden.
43. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060624BVZB14.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-71791