BGH Beschluss v. - 2 StR 83/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 2 KLs 200 Js 23598/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit „unerlaubter“ Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Die auf die Sach- und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Der Schuldspruch war an die Änderungen durch das am in Kraft getretene Cannabisgesetz anzupassen, auf das gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der revisionsrechtlichen Kontrolle abzustellen ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe allerdings jeweils nicht der Abgabe, sondern der Überlassung von Cannabis zum unmittelbaren Verbrauch schuldig gemacht. Nicht anders als nach dem zur Tatzeit anwendbaren § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist die Abgabe gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG die Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. Wird das Cannabis, wie hier an die Nebenklägerin, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben, liegt stattdessen die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch nach § 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG vor (vgl. zu § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG: , NStZ 2022, 301 mwN). Die Überlassung an ein Kind stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG keine Qualifikation, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG dar und bedarf deshalb nach dem nunmehr anwendbaren Recht keiner Kennzeichnung im Tenor.

3Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dass die Jugendschutzkammer, die in ihrer Zumessung an keiner Stelle auf die Überlassung des Rauschgifts an die Nebenklägerin abgestellt hat, bei dieser rechtlichen Würdigung in den Fällen II.1. bis 4. der Urteilsgründe mildere Einzelstrafen verhängt hätte, schließt der Senat aus.

42. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

53. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524B2STR83.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-71787