Instanzenzug: OLG Dresden Az: 12 W 380/23vorgehend Az: 2 T 188/23
Gründe
1Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Der Umstand, dass die Anhörungsrüge des Klägers vom gegen den unanfechtbaren Beschluss vom mit Beschluss vom unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen und sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen worden ist, begründet entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger hat auch im Übrigen keine Umstände aufgezeigt, die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. , NJW 2021, 2368 Rn. 7).
2Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. Abgesehen davon, dass die vom Kläger monierte Verwerfung bzw. Zurückweisung seiner Rechtsbehelfe im Senatsbeschluss vom schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, könnten dienstliche Äußerungen zur weiteren Aufklärung des erheblichen Sachverhalts nichts beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN; , NJW-RR 2012, 61, Rn. 12; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 140 f.).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:010724BVIZB92.23.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-71783