BGH Beschluss v. - V ZR 48/23

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 9 U 383/22vorgehend LG Dresden Az: 3 O 2376/21nachgehend Az: V ZR 48/23 Urteil

Gründe

I.

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie auch statthaft. Es handelt sich nicht um eine Familiensache, bei der eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht statthaft ist, wenn das Verfahren in den Vorinstanzen zu Unrecht als allgemeine Zivilsache behandelt wurde (vgl. , NJW-RR 2018, 451 Rn. 6; Beschluss vom - XII ZR 41/22, juris Rn. 4). Namentlich liegt eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht vor, da sich der von der Klägerin geltend gemachte Auflassungsanspruch nicht aus der zwischen den Parteien getroffenen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung, sondern allein aus dem durch die Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechts zustande gekommenen Kaufvertrag ergibt. Dieser Kaufvertrag steht nicht im Zusammenhang mit der Regelung der Scheidungsfolgen, sondern ist als selbständiges Rechtsgeschäft anzusehen, das in gleicher Weise zwischen nicht verheirateten bzw. geschiedenen Personen vorgenommen werden könnte.

II.

2Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Zulassung der Revision, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren in dritter Instanz weiterverfolgt. Zwar hat der Senat die Frage, ob das für einen Familienangehörigen bestellte dingliche Vorkaufsrecht Vorrang vor dem Mietervorkaufsrecht hat, zwischenzeitlich entschieden (Beschluss vom - V ZB 58/22, NJW-RR 2023, 863). Bei Erlass der Berufungsentscheidung am sowie zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am hätte die Frage aber noch grundsätzliche Bedeutung gehabt und sie wurde nachfolgend durch den Senat zu Gunsten der hiesigen Klägerin und Beschwerdeführerin geklärt; in dieser Konstellation ist die Revision zuzulassen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 Leitsatz 2).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130624BVZR48.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-71775