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Anfechtung | Darlehensrückzahlung an Gesellschafter zur Ablösung einer Grundschuld
Ein Darlehensgeber unterliegt als Gesellschafter nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 InsO auch dann der Anfechtung, wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung erst nach Gewährung der Finanzierungshilfe erworben hat.
Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin erfolgte in Form der Gewährung einer Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsanspruch (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO) der Gesellschafterin (Gesellschafterstellung ab dem ) durch die Abtretung einer Eigentümergrundschuld für eine im Eigentum der Schuldnerin stehende Eigentumswohnung an die Gesellschafterin mit notarieller Abtretungserklärung v. und entsprechender Eintragung in das Grundbuch am . Eine Rechtshandlung gilt grds. als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Im Hinblick auf § 140 Abs. 1 InsO ist bei einem mehrakt...