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Kurzfassung zum Beitrag von Bender, StuB 15/2024 S. 578

BFH-Vorlagen an den EuGH in Sachen Beherbergungsumsätze – kippt das nächste Aufteilungsgebot?

Pascal Bender

Nachdem der EuGH und nachfolgend der BFH das Aufteilungsgebot in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und (Mit-)Überlassung von Betriebsvorrichtungen jüngst gekippt haben, gerät das nächste Aufteilungsgebot ins Wanken. Der XI. Senat des BFH legt dem EuGH nämlich die Frage vor, ob das nationale Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht (BFH, Beschlüsse vom - XI R 11/23 (XI R 34/20), NWB HAAAJ-68707, XI R 13/23 (XI R 7/21), NWB RAAAJ-68708, und XI R 14/23 (XI R 22/21), NWB BAAAJ-68709). Der hierzu bereits lange bestehende Streitstand wird im Beitrag zunächst aufgearbeitet, um schließlich die jüngsten Beschlüsse zu besprechen.

Einordnung

Einzug in das deutsche Umsatzsteuergesetz fand die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegt seit dem die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz i. H. von zurzeit 7 %. Die Steuersatz...

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