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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16 KR 261/23

Leitsatz

Leitsatz:

Zum Anspruch auf Beitragsrückerstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV eines teilkostenversicherten Dienstordnungs(DO)-Angestellten mit einem Beihilfeanspruch von 70 vH seit Februar 1998 und zur Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Krankenkasse. Ein Beitragsrückerstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind ( § 27 Abs 2 SGB IV ). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, auch wenn der Beitragsbescheid erst später aufgehoben wurde oder der Erstattungsanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht. Der Betroffene hat es selbst in der Hand, ihm nachteilige Beitragsbescheide zeitnah anzugreifen oder sie vor Ablauf der Frist des § 27 Abs 2 SGB IV nach § 44 SGBX überprüfen zu lassen ( . Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Krankenkasse war im konkreten Fall ermessensfehlerfrei, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stand nicht entgegen. Der Beklagten war es im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraumes nicht verwehrt, ab eine pauschale Satzungsregelung bezüglich der Prämienzahlung gemäß § 53 Abs 7 SGB V zu erlassen, in der der Umstand, dass der Kläger einen Beihilfeanspruch von 70 vH hatte, keine prämiensteigernde Berücksichtigung fand (im Anschluss an ).

Fundstelle(n):
VAAAJ-71633

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 17.06.2024 - L 16 KR 261/23

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