Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
21. Aufl. 2024
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O. Stellvertretung
Lernfeld 8
Aus Zeit- und Kostengründen ist es nicht sinnvoll, dass der Geschäftsinhaber alle Rechtsgeschäfte persönlich vornimmt. Willenserklärungen können vom Geschäftsinhaber persönlich, aber auch von Hilfspersonen abgegeben werden.
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Geschäftsinhaber | Stellvertreter |
handelt in eigenem Namen, für eigene Rechnung | handelt in fremdem Namen, für fremde Rechnung |
1. Bote, Stellvertreter und Vollmacht
Während der Vertreter in fremdem Namen durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung handelt (§ 164 Abs. 1 BGB), gibt der Bote keine eigene Willenserklärung ab, sondern überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung, ohne auf den Inhalt Einfluss zu nehmen. Der Bote ist somit kein Stellvertreter. Während der Stellvertreter wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein muss, kann ein Bote auch ein Geschäftsunfähiger sein.
Für den Kindergeburtstag ihrer sechsjährigen Tochter Julia benötigt die Mutter Süßigkeiten. Auf der Einkaufsliste schreibt die Mutter die gewünschten Sachen und schickt Julia mit dem abgezählten Geld zum Einkauf beim Lebensmittelhändler.
Die geschäftsunfähige Julia überbringt als Bote lediglich den Kaufwunsch der Mutter. Der Bote ist lediglich Sprachrohr des Auftragsgebers und ü...