Lutz Schlafmann, Oliver Zschenderlein

Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

21. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01911-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11181-0

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Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (21. Auflage)

O. Stellvertretung

Lernfeld 8

Aus Zeit- und Kostengründen ist es nicht sinnvoll, dass der Geschäftsinhaber alle Rechtsgeschäfte persönlich vornimmt. Willenserklärungen können vom Geschäftsinhaber persönlich, aber auch von Hilfspersonen abgegeben werden.


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Geschäftsinhaber
Stellvertreter
handelt in eigenem Namen, für eigene Rechnung
handelt in fremdem Namen, für fremde Rechnung

1. Bote, Stellvertreter und Vollmacht

Während der Vertreter in fremdem Namen durch Abgabe einer eigenen Willenserklärung handelt (§ 164 Abs. 1 BGB), gibt der Bote keine eigene Willenserklärung ab, sondern überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung, ohne auf den Inhalt Einfluss zu nehmen. Der Bote ist somit kein Stellvertreter. Während der Stellvertreter wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein muss, kann ein Bote auch ein Geschäftsunfähiger sein.

Beispiel

Für den Kindergeburtstag ihrer sechsjährigen Tochter Julia benötigt die Mutter Süßigkeiten. Auf der Einkaufsliste schreibt die Mutter die gewünschten Sachen und schickt Julia mit dem abgezählten Geld zum Einkauf beim Lebensmittelhändler.

Die geschäftsunfähige Julia überbringt als Bote lediglich den Kaufwunsch der Mutter. Der Bote ist lediglich Sprachrohr des Auftragsgebers und ü...

Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

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