Lutz Schlafmann, Oliver Zschenderlein

Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

21. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01911-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11181-0

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Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (21. Auflage)

N. Firmenrecht

Lernfeld 8

Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Die Firma selbst ist kein Rechtssubjekt, sondern lediglich der Geschäftsname. Die Firma gibt Auskunft darüber, wer der Träger des Unternehmens ist.

Der Kaufmann ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine Firma zu führen. Jeder Kaufmann ist verpflichtet seine Firma zur Anmeldung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB).

1. Firmenarten

Jedes Unternehmen – Einzelkaufmann, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – kann sich wahlweise unter einer Personenfirma, Sachfirma, gemischten Firma oder Fantasiefirma ins Handelsregister eintragen lassen.

  1. Personenfirma

    Personenfirmen enthalten einen oder mehrere Personennamen, z. B. Fritz Esser e. K.

  2. Sachfirma

    Sachfirmen weisen auf den Gegenstand des Betriebes hin, z. B. Neustadter Computervertrieb GmbH.

  3. Gemischte Firma

    Gemischte Firmen enthalten Personennamen und Zusätze, die auf den Gegenstand des Betriebes hinweisen, z. B. Computervertrieb Fritz Esser e. K.

  4. Fantasiefirma

    Fantasiefirmen bestehen aus Fantasienamen oder Abkürzungen, z. B. FECE...

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