Lutz Schlafmann, Oliver Zschenderlein

Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte

21. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01911-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-11181-0

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Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (21. Auflage)

K. Verhältnis von Handelsrecht und Privatrecht

Lernfeld 8

Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist wie das Bürgerliche Recht ein Teilgebiet des Privatrechts. Das Bürgerliche Recht regelt allgemeine, für alle Bürger geltende Rechtsbeziehungen. Man bezeichnet daher das Handelsrecht als das Sonderprivatrecht für Kaufleute. Sonderrecht bedeutet nicht, dass die Bestimmungen des Handelsrechts ausschließlich anzuwenden sind. Die handelsrechtlichen Regelungen treten ergänzend zum BGB hinzu.

ACHTUNG

Das BGB greift nur dann, wenn im HGB keine Regelungen getroffen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten selbstverständlich auch für Kaufleute.

Das Handelsrecht baut auf dem Bürgerlichen Recht auf, das als „Recht für jedermann“ die Grundlage bildet. Es enthält zusätzliche Regelungen für Kaufleute. Die handelsrechtlichen Regelungen als besonderes Recht gehen den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts vor.

MERKE

Lex specialis derogat legi generali → Das spezielle Gesetz hebt das generelle auf.

Beispiele

Spezielle handelsrechtliche Regelungen:

  • Formfreiheit für Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis für Kaufleute (§ 350 HGB)

  • keine Einrede der Vorausklage bei Bürgschaften der Kaufleute (§ 349 HGB)

  • keine Herab...

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