Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
21. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
K. Verhältnis von Handelsrecht und Privatrecht
Lernfeld 8
Das Handels- und Gesellschaftsrecht ist wie das Bürgerliche Recht ein Teilgebiet des Privatrechts. Das Bürgerliche Recht regelt allgemeine, für alle Bürger geltende Rechtsbeziehungen. Man bezeichnet daher das Handelsrecht als das Sonderprivatrecht für Kaufleute. Sonderrecht bedeutet nicht, dass die Bestimmungen des Handelsrechts ausschließlich anzuwenden sind. Die handelsrechtlichen Regelungen treten ergänzend zum BGB hinzu.
Das BGB greift nur dann, wenn im HGB keine Regelungen getroffen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen des BGB gelten selbstverständlich auch für Kaufleute.
Das Handelsrecht baut auf dem Bürgerlichen Recht auf, das als „Recht für jedermann“ die Grundlage bildet. Es enthält zusätzliche Regelungen für Kaufleute. Die handelsrechtlichen Regelungen als besonderes Recht gehen den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Rechts vor.
Lex specialis derogat legi generali → Das spezielle Gesetz hebt das generelle auf.