Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
21. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Verjährung im Privatrecht
Lernfeld 1
1. Begriff, Wirkung und Fristen der Verjährung
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB).
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Er macht sein Leistungsverweigerungsrecht durch die „Einrede der Verjährung“ gegenüber dem Gläubiger geltend.
Elektromeister Kühn istalliert bei seinem Kunden Thunert am ein Klimagerät und berechnet ihm am vereinbarungsgemäß 2.000 € + 380 € USt = 2.380 €.
Da Herr Thunert nicht im Rahmen des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt, schickt Herr Kühn ihm im Juli 2020 eine Zahlungserinnerung. Danach gerät diese Forderung in Vergessenheit, weil Herr Kühn an ständiger Arbeitsüberlastung leidet.
Im Juli 2024 geht Herr Kühn alle alten, noch nicht beglichenen Forderungen durch und stellt fest, dass Herr Thunert die Rechnung vom noch nicht beglichen hat. Er schickt ihm daraufhin eine letzte Mahnung mit der Aufforderung, sofort zu zahlen, weil er sonst gerichtlich gegen ihn vorgehen werde.
Herr Thunert antwortet auf die Mahnung von Herrn Kühn. Er teilt Herrn Kühn mit, dass er nicht b...