Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
21. Aufl. 2024
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E. Unterscheidung öffentliches Recht und Privatrecht
Lernfeld 1
Unsere Rechtsordnung wird in die folgenden zwei Rechtsgebiete unterteilt:
Privatrecht und
Öffentliches Recht.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Einzelinteressen stehen hierbei im Vordergrund. Die Personen gehen freiwillig privatrechtliche Pflichten ein. Niemand zwingt einen Bürger, einen Kaufvertrag abzuschließen. Da die beteiligten Bürger (z. B. Käufer und Verkäufer) gleichberechtigt sind, spricht man vom Prinzip der Gleichordnung. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) sind Teile des Privatrechts.
Auf dem Gebiet des Privatrechts herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jeder Bürger kann selbstständig entscheiden,
ob, wann und mit wem er einen Vertrag eingehen will (Abschlussfreiheit)
worüber er einen Vertrag eingehen will (inhaltliche Gestaltungsfreiheit)
in welcher Form er einen Vertrag eingehen will (Formfreiheit).
Beim öffentlichen Recht steht das Interesse der Allgemeinheit im Vordergrund. Die Beteiligten sind hierbei nicht gleichberechtigt. Öffentlich-rechtliche Pflichten werden aufgrund von Hoheitsgewalt erzwungen. Der Staat kann den Bürger zwingen, Steuern zu zahlen oder seiner...