Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
21. Aufl. 2024
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B. Jugendarbeitsschutzgesetz
Lernfeld 1
Kinder und Jugendliche müssen vor Überforderung und Gesundheitsschäden durch Belastungen aus der Arbeitswelt geschützt werden, weil sie i. d. R. noch nicht die Leistungsfähigkeit besitzen, die ein Erwachsener hat. Aus diesem Grund gibt es in Deutschland ein Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und eine Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV), die von den Betroffenen (insbesondere Arbeitgeber) verbindlich zu beachten sind.
Verstöße können mit Bußgeld- oder Strafvorschriften geahndet werden (vgl. §§ 58 und 59 JArbSchG).
Für die Überwachung der Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind insbesondere die staatlichen Landesämter für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsichtsämter zuständig, die auch zu einzelnen Anwendungsfragen Auskunft geben.
Das JArbSchG und die KindArbSchV können über folgende Internetadressen des Bundesamtes für Justiz (BfJ) kostenfrei heruntergeladen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kindarbschv/gesamt.pdf
Geltungsbereich (§ 1 JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt insbesondere für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der Berufsausbildung oder als Arbeitnehmer.
Das Gesetz gilt aber beispielsweise nicht (vgl. § 1 Abs. 2 JArbSchG) für
geringfügige Hilfeleistungen soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, in Einrichtungen d...