Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte - Lösungsheft
21. Aufl. 2024
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I. Verjährung im Privatrecht
Infoband Seiten 198 - 199
Lösung zu Aufgabe 147:
3 Jahre
30 Jahre
2 Jahre
10 Jahre
Lösung zu Aufgabe 148:
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist: + drei Jahre = um 24 Uhr.
Lösung zu Aufgabe 149:
Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, beginnend mit der Rechtsgültigkeit der Entscheidung: + 30 Jahre = um 24 Uhr.
Lösung zu Aufgabe 150:
Die Einrede der Verjährung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Berechtigte sie auch geltend macht. Niemand ist gezwungen vom Einrederecht Gebrauch zu machen. Mit dem Verzicht auf das Einrederecht möchte der Berechtigte den Geschäftspartner nicht vor den Kopf stoßen und die langjährigen und guten Geschäftsbeziehungen nicht beeinträchtigen. Der Geschäftspartner könnte den Gebrauch des Einrederechts als unfein, unseriös und unfair empfinden.
Lösung zu Aufgabe 151:
falsch
falsch
falsch
falsch
richtig
Lösung zu Aufgabe 152:
Die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids bewirkt eine Hemmung der Verjährung ab Einreichung des Antrags bis zum Ende des Verfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dieser Zeitraum wird an das reguläre Ende der Verjährungsfrist angehängt...