Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte - Lösungsheft
21. Aufl. 2024
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B. Jugendarbeitsschutzgesetz
Infoband Seiten 42 - 44
Lösung zu Aufgabe 15:
8 Stunden
6 bis 20 Uhr
30 Werktage
12 Stunden
Lösung zu Aufgabe 16:
Das Angebot des Arbeitgebers ist unzulässig: Verstoß gegen § 8 Abs. 1 JArbSchG (maximal 40 Stunden pro Woche, maximal 8 Stunden pro Tag).
Lösung zu Aufgabe 17:
Willi hat grundsätzlich (aber nicht ganz) Recht. Nach § 10 JArbSchG muss sein Arbeitgeber ihn
für den Tag, der der Prüfung unmittelbar vorangeht (hier Dienstag) und
für die Teilnahme an der Prüfung (Zeit der Klausuren einschließlich der Pausen)
freistellen.
Nach den Prüfungen am Mittwoch und Donnerstag muss Willi im Betrieb arbeiten oder sich Urlaub nehmen.
Für den Dienstag erfolgt eine Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitszeit.
Für Mittwoch und Donnerstag erfolgt eine Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme an den Prüfungen einschließlich der Pausen.
Lösung zu Aufgabe 18:
Wenn Willi sein 18. Lebensjahr vor der Prüfung vollendet hat, gilt für ihn das JArbSchG nicht mehr. Die Antwort zu Aufgabe 17 gilt für ihn jedoch genauso, jedoch jetzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 4 und 5 BBiG.
Lösung zu Aufgabe 19:
Die zusätzliche Beschäftigung von Michelle an Samstagen ist nach § 15 und § 16 Abs. 1 JArbSchG nicht zulässig (Ausnahmen sind in § 16 Abs. 2 JArbSchG genan...