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Verlängerung der Nutzungsdauer bei Wohnimmobilien im Zeitablauf möglich?
§ 253 Abs. 3 HGB regelt in den Sätzen 1 und 2 zur Abschreibung und der dabei zugrundeliegenden Nutzungsdauer Folgendes: „Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.“
Die Geschäftsführung der X GmbH stellt fest, dass die von ihr im Anlagevermögen gehaltenen Wohnimmobilien deutlich länger genutzt werden können als die bisher angenommenen 50 Jahre. Es wird diskutiert, ob eine (im konkreten Fall realistische) Nutzungsdauer von 70 Jahren zugrunde gelegt werden kann. Wie muss die Geschäftsführung gegenüber dem Abschlussprüfer argumentieren, insbesondere im Hinblick auf die Stetigkeit?
1. Grundlagen im Gesetz
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB schreibt vor, die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten (Stetigkeit). Eine Abweichung ist nur in „begründeten Ausnahmefällen“ möglich. Diese begründeten Ausnahmefälle nennt sowohl das IDW als auch die Kommentierung...