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BFH Urteil v. - V R 13/92 BStBl 1998 II S. 418

Gesetze: UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2UStG 1980 § 14 Abs. 2, Abs. 5UStG 1980 § 24 a Abs. 1

1. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsanspruch nach § 24 a UStG 1980 in das Entgelt 2. Der leistende Unternehmer schuldet den in einer Gutschrift zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nach § 14 Abs. 2 UStG

Leitsatz

1. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsanspruch nach § 24 a UStG 1980 ist das Entgelt. Es wird errechnet, indem von dem gesamten Aufwand des Leistungsempfängers der gesetzlich für die Leistung geschuldete Steuerbetrag abgezogen wird.

2. Nimmt der leistende Unternehmer eine Gutschrift widerspruchslos entgegen, in der ein höherer als der gesetzlich geschuldete Steuerbetrag gesondert ausgewiesen worden ist, schuldet er auch den Mehrbetrag.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

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Fundstelle(n):
BStBl 1998 II Seite 418
CAAAA-96215

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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 23.04.1998 - V R 13/92

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